Anlage 6 - Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen
- Bestehen einer Haftpflichtversicherung
- Länge ≤ 15 m
- Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf
- Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
- Ausrüstung
- Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord
- 1 Handfeuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist,
- zulassungsfreie Signalmittel
- Rettungsring mit Sicherheitsleine
- 2 Paddel, Bootshaken, Verbandskasten
- Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
- Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
- Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
- Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben
- Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord
Stand: 30. April 2009