Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 6 - Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen

  1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung

  2. Länge ≤ 15 m

  3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

  4. Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

  5. Ausrüstung

    1. Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord

    2. 1 Handfeuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist,

    3. zulassungsfreie Signalmittel

    4. Rettungsring mit Sicherheitsleine

    5. 2 Paddel, Bootshaken, Verbandskasten

    6. Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

    7. Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

    8. Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

    9. Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben

Stand: 30. April 2009