Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Notwendigkeit der Anerkennung oder Berufung

Die technische Zulassung nach § 5 Absatz 1 BinSchUO ist die behördliche Feststellung und Bestätigung, dass das abgenommene Fahrzeug den Vorschriften der BinSchUO und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entspricht.

Sie beinhaltet die Prüfung der Bauart und der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs II Teil I bis IV und Anhang IX der BinSchUO in Verbindung mit dem ES-TRIN.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist anwendbar.

Die Behörde kann sich nach § 4 Absätze 1 und 5 auch i. V. m. Anhang II § 8.01 Nummer 1 BinSchUO, jeweils i. V. m. Artikel 1.01 Nummer 10.3 ES-TRIN, auf die Tätigkeit externer Personen stützen.

Bevor Externe diese Prüfungen durchführen dürfen, ist es notwendig, dass sich die GDWS von der Qualifikation, der speziellen Sachkunde und der persönlichen Integrität der Person überzeugt hat.

Dies geschieht im Zuge eines besonderen Anerkennungsverfahrens.

Stand: 01. Oktober 2019