Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

3. Anerkennung oder Berufung

Die Anerkennung oder Berufung beinhaltet die Befugnis in Verwaltungsverfahren der GDWS Sachverhalte/Tatbestände in Berechnungen, Berichten, Plänen, Versuchsergebnissen oder vor Ort sowie deren Übereinstimmung mit gesetzlichen Forderungen und anerkannten Regeln der Schiffbautechnik festzustellen. Die Anerkennung oder Berufung bedarf der Schriftform. Sie ist räumlich nicht begrenzt, jedoch auf das Sachgebiet der Sachverständigen oder der zugelassenen Person sowie auf den Aufgabenbereich der GDWS beschränkt.

Stand: 01. Oktober 2019