Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

6. Verfahren, Ablehnung und Widerruf

Der formlose Antrag auf Anerkennung oder Berufung als Sachverständiger ist unter Beifügung der in Anlage 1 (Interner Link) dargestellten Unterlagen an die GDWS, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz oder zsuk@wsv.bund.de zu richten.

Im Antrag ist anzugeben, für welche Sachgebiete nach Anlage 2 (Interner Link) der Antrag gestellt wird.

Die Überprüfung zur Anerkennung oder Berufung wird in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt. Bei Unstimmigkeiten oder berechtigten Zweifeln kann eine mündliche oder praktische Klärung durch die GDWS durchgeführt werden.

Für in Anlage 2 (Interner Link) gesondert gekennzeichnete Sachgebiete ist vor der erstmaligen Anerkennung oder Berufung die Teilnahme an Untersuchungen im Rahmen der BinSchUO verpflichtend.

Die Überprüfung zur Anerkennung oder Berufung und zu deren Verlängerung sind kostenpflichtig. Die Gebühren werden nach Aufwand nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 Binnenschifffahrtskostenverordnung erhoben. Die Überprüfung von Sachverständigen, deren Hilfe sich die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bedient, d. h. die Sachverständigen, die nicht selbstständig tätig werden, sondern ausschließlich einer Untersuchungskommission angehören, ist nicht als kostenpflichtige individuelle Leistung zu betrachten und damit nicht kostenpflichtig.

Die GDWS stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Anerkennung oder Berufung als Sachverständiger aus. Die Anerkennung oder Berufung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Fall der Ablehnung der Anerkennung oder Berufung erhält der Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Die Anerkennung oder Berufung von Sachverständigen kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn der Sachverständige die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder wiederholt Mängel bei der Tätigkeit festgestellt werden.

Sofern die Überprüfung mit einem positiven Resultat endet, wird der Sachverständige in eine Liste der GDWS aufgenommen, die auf der Internetseite www.elwis.de (Interner Link) bereitgestellt wird.

Mit der Anerkennung oder Berufung werden die Abnahmeprotokolle der Sachverständigen in Verwaltungsverfahren der GDWS, Dezernat Technische Schiffssicherheit - ungeachtet einer Plausibilitätsprüfung - anerkannt.

Stand: 01. Oktober 2019