Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

8. Stempel

Damit die GDWS die Abnahmeprotokolle identifizieren kann, hat der Sachverständige seine Abnahmeprotokolle, Berichte, Bescheinigungen, usw. mit einem Stempel nach Anlage 4 (Interner Link) zu versehen und eigenhändig zu unterschreiben.

Stand: 01. Oktober 2019