Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Ausnahme 9 (B, E, S) - Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

  1. Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6 ADR/RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte

    1. entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,

    2. entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,

    3. giftige Stoffe der Klasse 6.1,

    4. ätzende Stoffe der Klasse 8

    nach der Ausnahme Nummer 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I Seite 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1435) geändert worden ist, in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese Tanks vor dem 01. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nummer 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID von den nach der GGVSEB für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR/RID sowie in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel) nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID anzugeben.

  2. Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
    Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 9".

Stand: 01. Januar 2019