Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Ausnahme 18 (S) - Beförderungspapier

  1. Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR

    1. dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder

    2. darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:

      aa.
      Empfänger,

      bb.
      Gesamtmenge der gefährlichen Güter,

    wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

  2. Befreiung vom Beförderungspapier

    2.1
    Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen, sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.

    2.2
    Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC--Gascontainer mit mehreren Elementen oder ungereinigten leeren MEMU darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.

  3. Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier

    3.1
    Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr) darf auf die Angabe

    1. des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB durchgeführt wird,

    2. der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.

    Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern

    1. der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie

    2. der Klasse 5.2.

    3.2
    Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Ausnahme 18".

  4. Sonstige Vorschriften
    Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.

  5. Befristung
    Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Stand: 01. Januar 2021