Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Ausnahme 28 (E, S) - Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

  1. Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR/RID dürfen Automobilteile

    • UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie

    • UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH

    der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Einhaltung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen werden.

  2. Tabelle der Gefahrgüter

    UN-Nummer

    1

    Bezeichnung und Beschreibung

    2

    Klasse/
    Klassifizierungs-
    code

    3

    Verpackungsgruppe

    4

    Höchstmenge Gesamtmenge je Beförderungseinheit/Wagen/Container

    5

    1090ACETON3/F1II333 l
    1133KLEBSTOFFE3/F1II und III333/1 000 l
    1139SCHUTZANSTRICHLÖSUNG3/F1II und III333/1 000 l
    1170ETHANOL, LÖSUNG3/F1II333 l
    1173ETHYLACETAT3/F1II333 l
    1219ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)3/F1II333 l
    1263FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE3/F1II und III333/1 000 l
    1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.3/F1II333 l
    1300TERPENTINÖLERSATZ3/F1III1 000 l
    1805PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG8/C1III1 000 l
    1866HARZLÖSUNG, entzündbar3/F1II und III333/1 000 l
    1950DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar bis maximal 1 Liter Fassungsraum2/5F---333 kg
    1987ALKOHOLE, N.A.G.3/F1III1 000 l
    1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.3/F1II und III333/1 000 l
    2735AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND8/C7III1 000 l
    2796SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER8/C1II333 l
    2797BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH8/C5II333 l
    3077UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.9/M7III1 000 kg
    3082UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG N.A.G.9/M6III1 000 l
  3. Verpackung
    Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/RID zu verpacken.

  4. Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen
    Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit oder in einem Wagen darf die höchstzulässige Menge von 1 000 Kilogramm oder 1 000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.

  5. Sonstige Vorschriften
    Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten.

  6. Angaben im Beförderungspapier
    Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 28".

  7. Befristung
    Die Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Stand: 01. Januar 2021