Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 22 Pflichten des Verpackers

(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

  1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;

  2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;

  3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN;

  4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach

    1. Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und

    2. Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;

  5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung

    1. von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist,

    2. von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN

    zu beachten,

  6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.

(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über

  1. die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR und

  2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Abschnitt 5.2.2.1.11 ADR

zu beachten.

(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über

  1. die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID und

  2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Abschnitt 5.2.2.1.11 RID

zu beachten.

Stand: 05. Juli 2023