Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn; (B)innenschifffahrt

A. der Auftraggeber des Absenders

der Auftraggeber des Absenders entgegen § 17 Absatz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B1Nummer 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert;Nummer 3a2 000,-I
S, E, B2Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe in Textform mitgeteilt oder auf eine dort genannte Vorschrift in Textform hingewiesen wird;Nummer 3b800,-I
S, E, B3Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird;Nummer 3c600,-I

der Auftraggeber des Absenders entgegen § 17 Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E4nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe in Textform mitgeteilt wird;Nummer 3d250,-III

der Auftraggeber des Absenders entgegen § 17 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, B5nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird;Nummer 3e600,-I

der Auftraggeber des Absenders entgegen § 27 Absatz 4
(auch Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader, Beförderer, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B6Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nummer 19f600,-I

B. der Absender

der Absender entgegen § 18 Absatz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B7Nummer 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht in Textform gibt;Nummer 4a 300,- bis 800,-III/II/I 
S, E, B8Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert;Nummer 4b600,-I
S, E, B9Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert;Nummer 4c2 000,-I
S, E, B10Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe in das Beförderungspapier eingetragen wird;Nummer 4d250,-III 
S, E, B11Nummer 5 nicht dafür sorgt,Nummer 4e  
S, E, B11.1dass nur eine dort genannte Verpackung oder Großverpackung, ein dort genannter IBC oder Tank oder nur ein dort genanntes MEMU oder 1 000,-I
B11.2dass nur ein dort genanntes Schiff verwendet wird; 1 800,-I
S, E, B12Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird;Nummer 4f1 000,-I
S, E, B13Nummer 7Nummer 4g  
S, E, B13.1nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist, 1 000,-I
S, E, B13.2eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt; 600,-I
S, E, B14Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem geforderten Hinweis mitgegeben, richtig mitgegeben oder vollständig mitgegeben wird;Nummer 4h250,- bis 600,-III/II/I 
S, E, B15Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird;Nummer 4i600,-I
S, E, B16Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird;Nummer 4j600,-I
S, E, B17Nummer 11 den Verlader nicht oder nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hinweist;Nummer 4k800,-I
S, E, B18Nummer 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt;Nummer 4l600,-I

der Absender entgegen § 18 Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S19Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird;Nummer 4m600,-I
S20Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird;Nummer 4n600,-I

der Absender entgegen § 18 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E21Nummer 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet;Nummer 4o600,-I
E22Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen und der Rangierzettel angebracht werden;Nummer 4p600,-I
E23Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angabe enthält;Nummer 4q250,-III

der Absender entgegen § 18 Absatz 4

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B24Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird;Nummer 4r600,-I
B25Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht wird;Nummer 4s600,-I
B26Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird;Nummer 4t600,-I

der Absender entgegen § 27 Absatz 2
(auch Beförderer und Empfänger)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B27 Nummer 19b  
S, E, B27.1eine Untersuchung nicht durchführt, 600,-I
S, E, B27.2eine Maßnahme nicht ergreift, 1 000,-I
S, E, B27.3nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird; 1 800,-I

der Absender entgegen § 27 Absatz 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B28Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nummer 19f600,-II

C. der Beförderer

der Beförderer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E29einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit Informationen versieht und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig versehen lässt;Nummer 11 000,-I

der Beförderer entgegen § 4 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E30Nummer 2 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt;Nummer 21 000,-I

der Beförderer entgegen § 19 Absatz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B31Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert;Nummer 5a600,-I
S, E, B32Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt;
*) Der Bußgeldsatz für die ursprüngliche Pflicht, gegen die verstoßen wurde wird aufgrund vorsätzlichen Handelns verdoppelt, mindestens aber 600,-.
Nummer 5b600,- bis 12 000,- *)I
S, E, B33Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird;Nummer 5c1 200,-I
S, E, B34Nummer 4 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt;Nummer 5d600,-I
S, E, B35Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten;Nummer 5e1 200,-I
S, E, B36Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten;Nummer 5f800,-I

der Beförderer entgegen § 19 Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S37Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält;Nummer 6a600,-I
S38Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt oder nicht dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;Nummer 6b350,-II
S39Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks beachtet wird;Nummer 6c800,-I
S40Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird;Nummer 6d800,-I
S41Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,Nummer 6e  
S41.1Beförderungspapiere nicht übergibt oder Beförderungspapiere übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen, 250,- bis 600,-III/II/I
S41.2Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks (innerstaatlich), 600,-I
S41.3Ausnahmezulassung, 600,-I
S41.4.1Zulassungsbescheinigung fehlt oder ist nicht verlängert worden, 1 000,-I
S41.4.2Zulassungsbescheinigung mit fehlenden oder unrichtigen Angaben außer in den Feldern 2 bis 6,350,- bis 600,-I
S41.4.3Zulassungsbescheinigung mit fehlenden oder unrichtigen Angaben in den Feldern 2 bis 6,250 bis 350,-II
S41.5Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde; 350,- bis 1 000,-II/I
S42Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden; es fehlen:Nummer 6f  
S42.1Basiskurs, 800,-I
S42.2Aufbaukurs, 800,-I
S42.3Basis- und Aufbaukurs, 1 000,-I
S42.4abgelaufener Basis- und/oder Aufbaukurs, bei einem Ablauf von bis zu 12 Monaten; 150,- bis 600,-I
S43Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird;Nummer 6g1 200,-I
S44Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird;Nummer 6h250,-III
S45Nummer 9 die BeförderungseinheitNummer 6i  
S45.1nicht mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (Weiterfahrt untersagt); 600,-I
S45.2nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (andere Mängel); 350,-II
S45.3nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (leichte Mängel); 150,-III
S46Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält;Nummer 6j350,-II
S47Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Tafel oder den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6 ADR ausrüstet oder nicht dafür sorgt, dass ein Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird;
*) wenn nur ein Großzettel oder ein Kennzeichen fehlt
Nummer 6k800,-
500,- *)
I
II *)
S48Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht;Nummer 6l1 200,-I
S49Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genanntenNummer 6m  
S49.1Bau- und Ausrüstungsvorschrift, 800,- bis 1 500,-II/I
S49.2Kennzeichnungsvorschrift entspricht; 300,- bis 800,-II/I
S50Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;Nummer 6n1 200,-I
S51Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt;Nummer 6o1 000,- bis 1 500,-I
S52Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht ausrüstet;Nummer 6p350,-II
S53.1Nummer 17 Buchstabe a nicht dafür sorgt,Nummer 6q  
S53.1.1dass an Fahrzeugen, die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 ADR zugelassen sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt), 1 200,-I
S53.1.2dass an Fahrzeugen, die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 ADR zugelassen sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel), 500,-II
S53.2Nummer 17 Buchstabe b nicht dafür sorgt,   
S53.2.1dass an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt), 1 000,-I
S53.2.2dass an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel); 350,-II
S54Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Überwachung und das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten werden;Nummer 6r600,-II
S55Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird;Nummer 6s350,- bis 600,-II/I

der Beförderer entgegen § 19 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E56Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann;Nummer 7a1 000,-I
E57Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt;Nummer 7b600,-I
E58Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein BegleitpapierNummer 7c  
E58.1verfügbar ist; 600,-I
E58.2ausgehändigt wird; 350,-III
E59Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet werden;Nummer 7d1 000,-I
E60Nummer 5 vor Antritt der Fahrt die Vorschriften über die schriftlichen Weisungen gemäß Unterabschnitt 5.4.3.2 RID nicht beachtet;Nummer 7e350,-II
E61Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert;Nummer 7f600,-I
E62Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird;Nummer 7g1 000,-I
E63Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Tafeln oder Großzettel (Placards) oder ein dort genanntes Kennzeichen angebracht sind;Nummer 7h600,-I
E64Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Wagen oder eine LadungNummer 7i
E64.1keine offensichtliche Mängel,1 200,-I
E64.2keine Undichtigkeiten oder Risse aufweist oder1 200,-I
E64.3kein Ausrüstungsteil fehlt;600,-I
E65Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist;Nummer 7j600,-I
E66Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst;Nummer 7k600,-I

der Beförderer entgegen § 19 Absatz 4

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B67Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;Nummer 8a1 800,-I
B68Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;Nummer 8b600,-I
B69Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer oder der Sachkundige lesen und verstehen können;Nummer 8c350,-II
B70Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird;Nummer 8d600,-I
B71Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;Nummer 8e200,- bis 6 000,-III/II/I
B72Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;Nummer 8f600,-I
B73Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird,Nummer 8g  
B73.1folgende Dokumente nach 8.1.2.1 ADN:   
B73.1.1a. Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 1.16.1.1 oder 1.16.1.3 ADN und Anlage nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN 200,- bis 600,-II/I
B73.1.2b. Beförderungspapiere nach Abschnitt 5.4.1 ADN   
B73.1.2.1nicht vorhanden 600,-I
B73.1.2.2nicht vollständig 250,-III
B73.1.3c. schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN, 350,-II
B73.1.4d. Abdruck des ADN mit der beigefügten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, 200,-II
B73.1.5e. Bescheinigungen über die Prüfung nach den Unterabschnitten 8.1.7.1, 8.1.7.2 ADN, 200,- bis 600,-II/I
B73.1.6f. Bescheinigungen über die Prüfung der Feuerlöschschläuche nach Unterabschnitt 8.1.6.1 ADN und der besonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN, 350,- bis 600,-II/I
B73.1.7g. Prüfbuch für Messergebnisse nach ADN, 200,-II
B73.1.8h. Kopie einer Sonderregelung nach Kapitel 1.5 ADN, 200,-II
B73.2folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.2 ADN:   
B73.2.1a. Stauplan nach Unterabschnitt 7.1.4.11 ADN, 600,-I
B73.2.2b. Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN, 600,-I
B73.2.3c. Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach Unterabschnitt 9.1.0.94 und 9.1.0.95 ADN sowie Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Unterabschnitt 9.1.0.88 oder 9.2.0.88 ADN, 600,-I
B73.2.4d. Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 9.1.0.40.2.9 ADN,350,-II
B73.2.5e. Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben,600,-I
B73.2.6f. Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.1.0.52.2 ADN,600,-I
B73.2.7g. Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen,600,-I
B73.2.8h. Liste über die unter Buchstabe g. aufgeführten Anlagen/Geräte mit den vorgeschriebenen Angaben,600,-I
B73.2.9fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter e. bis h. genannten Unterlagen,150,-III
B73.3folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.3 ADN:   
B73.3.1a. Stauplan nach Unterabschnitt 7.2.4.11.2 ADN, 600,-I
B73.3.2b. Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN, 600,-I
B73.3.3c. Lecksicherheitsplan und Stabilitätshandbuch nach Unterabschnitt 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15 ADN sowie Beleg für den Ladungsrechner, 600,-I
B73.3.4d. (gestrichen) 
B73.3.5e. Klassifikationszeugnis nach Absatz 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 ADN, 600,-I
B73.3.6f. Bescheinigungen über die Prüfung der besonderen Ausrüstung, der Gasspüranlagen und der Sauerstoffmessanlage nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN, 600,-I
B73.3.7g. Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN, 1 200,-I
B73.3.8h. Bescheinigung über die Prüfung der Schlauchleitungen nach Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN, 600,-I
B73.3.9i. Instruktion für Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN, 1 000,-I
B73.3.10j. Bescheinigung über die Kontrolle der Pumpenräume nach Abschnitt 8.1.8 ADN,600,-I
B73.3.11k. Heizinstruktion nach ADN, 1 000,-I
B73.3.12l. (gestrichen) 
B73.3.13m. Reiseregistrierung nach Abschnitt 8.1.11 ADN, 600,-I
B73.3.14n. Instruktion nach Unterabschnitt 7.2.3.28 ADN, 1 000,-I
B73.3.15o. Bescheinigung über die Kühlanlage nach Absatz 9.3.1.27.10, 9.3.2.27.10 oder 9.3.3.27.10 ADN, 600,-I
B73.3.16p. Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach den Absätzen 9.3.1.40.2.9, 9.3.2.40.2.9 und 9.3.3.40.2.9 ADN,350,-II
B73.3.17q. Berechnung der Haltezeit nach den Absätzen 7.2.4.16.16, 7.2.4.16.17 ADN und die Dokumentation des Wärmeübergangswertes,600,-I
B73.3.18r. Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben,600,-I
B73.3.19s. Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3 oder 9.3.3.52.3 ADN,600,-I
B73.3.20t. Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen sowie den autonomen Schutzsystemen,600,-I
B73.3.21u. Liste der unter Buchstabe t. aufgeführten Anlagen und Geräte sowie der autonomen Schutzsysteme mit den vorgeschriebenen Angaben,600,-I
B73.3.22v. Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche,350,-II
B73.3.23fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter r. bis v. genannten Unterlagen,150,-III
B73.3.24w. Bescheinigungen nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 12, Buchstaben p. und q. ADN, wenn zutreffend,600,-I
B73.3.25x. Bescheinigungen nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 33, Buchstaben i., n. und o. ADN, wenn zutreffend;600,-I
B74Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass das Schiff nur eingesetzt wird, wenn der hautptverantwortliche Schiffsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder Schiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN hat, es fehlen:Nummer 8h  
B74.1Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN, 600,-I
B74.2Aufbaukurs Gase nach Unterabschnitt 8.2.1.5 ADN, 600,-I
B74.3Aufbaukurs Chemie nach Unterabschnitt 8.2.1.7 ADN, 600,-I
B74.4Basiskurs und Aufbaukurs nach ADN; 750,-I
B75Nummer 9 nicht sicherstellt, dass beim Laden oder Löschen ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist;Nummer 8i1 200,-I

der Beförderer entgegen § 26 Absatz 4
(auch Verlader, Befüller, Betreiber eines Containers, Fahrzeugführer und Betreiber eines Wagens)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 27 Absatz 1
EuroKategorie
S, E76eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet;Nummer 18e250,- bis 1 000,-III/II/I

der Beförderer entgegen § 27 Absatz 1
(auch Verlader, Befüller, Entlader, Empfänger, Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und Betreiber einer Annahmestelle)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 27 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B77nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;Nummer 19a250,-III

der Beförderer entgegen § 27 Absatz 2
(auch Absender und Empfänger)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B78 Nummer 19b  
S, E, B78.1eine Untersuchung nicht durchführt, 600,-I
S, E, B78.2eine Maßnahme nicht ergreift, 1 000,-I
S, E, B78.3nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird; 1 000,-I

der Beförderer entgegen § 27 Absatz 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B79Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nummer 19f600,-I

der Beförderer entgegen § 27 Absatz 7
(auch Schiffsführer)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B80nicht sicherstellt, dass nur eine dort genannte Anlage oder ein dort genanntes Gerät verwendet wird;Nummer 19k1 200,-I

der Beförderer entgegen § 29 Absatz 2
(auch Verlader, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S81eine dort genannte Vorschrift überNummer 21b  
S81.1Nummer 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen, 750,-I
S81.2Nummer 2 die Temperaturkontrolle,600,-I
S81.3Nummer 3 die Beförderung in Versandstücken, 600,-I
S81.4Nummer 4 das Rauchverbot, 600,-I
S81.5Nummer 5 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; 600,-I

der Beförderer entgegen § 29 Absatz 4
(auch Verlader und Fahrzeugführer)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S82Nummer 1 eine Vorschrift über die Verladung oder das Kennzeichen nicht beachtet;Nummer 21d750,-I
S83Nummer 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet;Nummer 21e750,-I

der Beförderer entgegen § 35

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S84Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt;Nummer 27a300,-II
S85Absatz 4 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung übergeben wird;Nummer 27b300,-II

der Beförderer entgegen § 35a Absatz 4

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S86Satz 1 ein gefährliches Gut befördert;Nummer 28a1 000,-I
S87Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Fahrwegbestimmung übergeben wird;Nummer 28b300,-II

D. der Empfänger

der Empfänger entgegen § 20 Absatz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B88Nummer 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert oder verweigert;Nummer 9a250,-III
S, E, B89Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten worden sind;Nummer 9b250,- bis 600,-III/II/I
S, E, B90Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung des Grenzwertes informiert;Nummer 9c600,-I

der Empfänger entgegen § 20 Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S91dem Beförderer einen Container zurückstellt;Nummer 9d350,-II

der Empfänger entgegen § 20 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E92einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet;Nummer 9e350,-II

der Empfänger entgegen § 20 Absatz 4

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B93einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt;Nummer 9f350,-II

der Empfänger entgegen § 27 Absatz 1
(auch Verlader, Befüller, Entlader, Beförderer, Betreiber einer Eisenbahninfrastruktur und Betreiber einer Annahmestelle)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B94nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;Nummer 19a250,-III

der Empfänger entgegen § 27 Absatz 2
(auch Absender und Beförderer)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B95 Nummer 19b  
S, E, B95.1eine Untersuchung nicht durchführt, 600,-I
S, E, B95.2eine Maßnahme nicht ergreift, 1 000,-I
S, E, B95.3nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird; 1 000,-I

der Empfänger entgegen § 27 Absatz 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Befüller, Beförderer und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B96Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nummer 19f600,-I

der Empfänger entgegen § 29 Absatz 2
(auch Verlader, Entlader, Beförderer und Fahrzeugführer)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S97eine Vorschrift überNummer 21b  
S97.1Nummer 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen, 750,-I
S97.2Nummer 2 die Temperaturkontrolle,600,-I
S97.3Nummer 3 die Beförderung in Versandstücken, 600,-I
S97.4Nummer 4 das Rauchverbot, 600,-I
S97.5Nummer 5 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; 600,-I

E. der Verlader

der Verlader entgegen § 21 Absatz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B98Nummer 1 Güter übergibt;Nummer 10a2 000,-I
S, E, B99Nummer 2Nummer 10b  
S, E, B99.1ein unvollständiges, 350,- bis 800,-II/I
S, E, B99.2ein beschädigtes, 800,-I
S, E, B99.3ein an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehenes Versandstück zur Beförderung übergibt; 800,-I
S, E, B100Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nach Teilentnahme nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht;Nummer 10c800,-I
S, E, B101Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;Nummer 10d350,- bis 600,-II/I
S, E, B102Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnkennzeichen angebracht wird;Nummer 10e800,-I
S, E, B103Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird;Nummer 10f600,-I
S, E, B104Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird;Nummer 10g350,-II
S, E, B105Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird;Nummer 10h300,- bis 800,-II/I

der Verlader entgegen § 21 Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S106Nummer 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht in Textform gibt;Nummer 10i250,- bis 800,-III/II/I 
S107Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;Nummer 10j800,-I
S108Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;Nummer 10k350,- bis 600,-II/I
S109Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbenen Tafeln oder das Kennzeichen angebracht sind;Nummer 10l350,- bis 800,-II/I
S110Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten technischen Anforderungen entspricht;Nummer 10m600,- bis 1 000,-II/I
S111Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;Nummer 10n600,-I

der Verlader entgegen § 21 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E112Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeichen beachtet wird;Nummer 10o600,-I
E113Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist;Nummer 10p600,-I
E114Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht;Nummer 10q600,- bis 1 000,-II/I
E115Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken oder die Beladung und Handhabung beachtet wird;Nummer 10r600,-I
E116Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;Nummer 10s600,-I

der Verlader entgegen § 21 Absatz 4

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B117Nummer 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig gibt;Nummer 10t350,- bis 600,-II/I 
B118Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist;Nummer 10u600,-I
B119Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;Nummer 10v300,- bis 6 000,-III/II/I
B120Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist;Nummer 10w1 200,-I

der Verlader entgegen § 26 Absatz 4
(auch Beförderer, Befüller, Betreiber eines Containers, Fahrzeugführer und Betreiber eines Wagens)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E121eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet;Nummer 18e250,- bis 1 000,-III/II/I

der Verlader entgegen § 27 Absatz 1
(auch Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger, Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und Betreiber einer Annahmestelle)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B122nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;Nummer 19a250,-III

der Verlader entgegen § 27 Absatz 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Beförderer, Entlader, Befüller, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B123Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nummer 19f800,-I

der Verlader entgegen § 29 Absatz 1
(auch Fahrzeugführer)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S124eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtetNummer 21a  
S124.1Zusammenladung, 800,-I
S124.2Begrenzung der beförderten Mengen, 800,-I
S124.3Handhabung und Verstauung, 800,-I
S124.4Reinigung vor dem erneuten Beladen, wenn Gefahrgut ausgetreten ist, 300,-II
S124.5Sondervorschriften für die Beladung und die Handhabung, 900,-I
S124.6Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen, 800,-I
S124.7Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle/Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität, 250 bis 1 200,-III/II/I
S124.8Unterlassene Untersuchung vor Beladung, 300,-II
S124.9Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle; 250,-II

der Verlader entgegen § 29 Absatz 2
(auch Beförderer, Entlader, Fahrzeugführer und Empfänger)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S125eine dort genannte Vorschrift überNummer 21b  
S125.1Nummer 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen, 900,-I
S125.2Nummer 2 die Temperaturkontrolle,800,-I
S125.3Nummer 3 die Beförderung in Versandstücken, 800,-I
S125.3Nummer 4 das Rauchverbot, 600,-I
S125.4Nummer 5 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; 600,-I

der Verlader entgegen § 29 Absatz 3
(auch Fahrzeugführer und Entlader)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S126eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;Nummer 21c350,- bis 600,-II/I

der Verlader entgegen § 29 Absatz 4
(auch Beförderer und Fahrzeugführer)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S127Nummer 1 eine Vorschrift über die Verladung oder das Kennzeichen nicht beachtet;Nummer 21d900,-I
S128Nummer 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet;Nummer 21e900,-I

F. der Verpacker

der Verpacker entgegen § 22 Absatz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B129Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet;Nummer 11a600,-I
S, E, B130Nummer 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung nicht beachtet;Nummer 11b1 200,-I
S, E, B131Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet;Nummer 11c1 200,-I
S, E, B132Nummer 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet;Nummer 11d350,- bis 600,-II/I
S, E, B133Nummer 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert;Nummer 11e800,-I

der Verpacker entgegen § 22 Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S134eine dort genannte Vorschrift überNummer 11f  
S134.1Nummer 1 die Verwendung von Umverpackungen, 350,- bis 600,-II/I
S134.2Nummer 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nicht beachtet; 600,-I

der Verpacker entgegen § 22 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E135eine dort genannte Vorschrift überNummer 11f  
E135.1Nummer 1 die Verwendung von Umverpackungen, 350,- bis 600,-II/I
E135.2Nummer 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nicht beachtet; 600,-I

der Verpacker entgegen § 27 Absatz 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Beförderer, Entlader, Befüller, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B136Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nummer 19f600,-I

G. der Befüller

der Befüller entgegen § 23 Absatz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B137Nummer 1 Güter übergibt;Nummer 12a2 000,-I
S, E, B138Nummer 2 einen Tank übergibt;Nummer 12b1 200,-I
S, E, B139Nummer 3Nummer 12c  
S, E, B139.1einen nicht zugelassenen Tank befüllt, 1 200,-I
S, E, B139.2einen Tank befüllt, bei dem das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist; 600,-II
S, E, B140Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft oder dass ein Tank oder UN-MEGC nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist;Nummer 12d800,-I
S, E, B141Nummer 5Nummer 12e  
S, E, B141.1einen Tank mit gefährlichen Gütern befüllt, für deren Beförderung der Tank nicht zugelassen ist oder die mit den Werkstoffen des Tanks gefährlich reagieren; 1 200,-I
S, E, B141.2einen Tank befüllt, dessen Datum der nächsten Prüfung überschritten ist; 600,- bis 1 000,-II/I
S, E, B142Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, der Füllungszustand, der Füllfaktor, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird;Nummer 12f800,-I
S, E, B143Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;Nummer 12g800,-I
S, E, B144Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank dort genannte Reste nicht anhaften;Nummer 12h800,-I
S, E, B145Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden;Nummer 12i1 200,-I
S, E, B146Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird;Nummer 12j600,- bis 1 000,-II/I
S, E, B147Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird;Nummer 12k600,-I
S, E, B148Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird;Nummer 12l600,-I
S, E, B149Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Benennung oder ein Kennzeichen angegeben wird;Nummer 12m600,-I
S, E, B150Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird;Nummer 12n1 000,- bis 1 500,-I
S, E, B151Nummer 15 einen Tank befüllt, obwohl sich dieser bzw. seine Ausrüstungsteile nicht in einem technisch einwandfreien Zustand befunden haben;Nummer 12o500,- bis 1 000,-II/I

der Befüller entgegen § 23 Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S152Nummer 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht in Textform gibt;Nummer 13a250,- bis 800,-III/II/I 
S153Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt;Nummer 13b350,-II
S154Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht wird;Nummer 13c500,- bis 800,-II/I
S155Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird;Nummer 13d250,- bis 600,-III/II/I
S156Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet;Nummer 13e600,-I
S157Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird;Nummer 13f350,- bis 600,-II/I
S158Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen oder die Einweisung dokumentiert und aufbewahrt wird;Nummer 13g350,-II
S159Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird;Nummer 13h800,-I
S160Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird;Nummer 13i300,-II
S161Nummer 10Nummer 13j  
S161.1einen für diesen Stoff nicht zugelassenen Tank befüllt, 1 200,-I
S161.2einen Tank befüllt, obwohl bei dem verwendeten Fahrzeug das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung überschritten ist; 600,-I
S162Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften für die Beförderung in Tanks eingehalten sind;Nummer 13k800,-I
S163Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;Nummer 13l1 500,-I

der Befüller entgegen § 23 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E164Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird;Nummer 14a600,-I
E165Nummer 2 nicht dafür sorgt, dassNummer 14b  
E165.1ein Großzettel, 800,-I
E165.2ein Rangierzettel, 350,-II
E165.3die orangefarbene Tafel oder 800,-I
E165.4das Kennzeichen angebracht werden; 800,-I
E166Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;Nummer 14c600,-I
E167Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird;Nummer 14d600,-I
E168Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird;Nummer 14e600,- bis 1 000,-I
E169Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;Nummer 14f600,-I

der Befüller entgegen § 23 Absatz 4

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B170Nummer 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig gibt;Nummer 15a250,- bis 600,-III/II/I 
B171Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht wird;Nummer 15b800,-I
B172Nummer 3 nicht dafür sorgt, dassNummer 15c  
B172.1ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird oder 1 800,-I
B172.2das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist; 1 100,-I
B173Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist;Nummer 15d1 200,-I
B174Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird;Nummer 15e600,- bis 1 000,-I
B175Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist;Nummer 15f600,- bis 1 200,-I
B176Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt;Nummer 15g250,- bis 1 200,-III/II/I
B177Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist;Nummer 15h1 200,-I
B178Nummer 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;Nummer 15i1 000,-I

der Befüller entgegen § 26 Absatz 4
(auch Beförderer, Verlader, Betreiber eines Containers, Fahrzeugführer und Betreiber eines Wagens)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E179eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet;Nummer 18e250,- bis 1 000,-III/II/I

der Befüller entgegen § 27 Absatz 1
(auch Verlader, Beförderer, Entlader, Empfänger, Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und Betreiber einer Annahmestelle)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B180nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;Nummer 19a250,-III

der Befüller entgegen § 27 Absatz 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Beförderer, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B181Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nummer 19f600,-I

H. der Entlader

der Entlader entgegen § 23a Absatz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B182Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;Nummer 15a a)1 000,-I
S, E, B183Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;Nummer 15a b)1 000,-I
S, E, B184Nummer 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt;Nummer 15a c)600,-I
S, E, B185Nummer 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt;Nummer 15a d)1 000,-I
S, E, B186Nummer 4 die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt;Nummer 15a e)600,-II
S, E, B187Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist;Nummer 15a f)350,-II
S, E, B188Nummer 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt;Nummer 15a g)350,-II

der Entlader entgegen § 23a Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S189Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird;Nummer 15a h)300,-II
S190Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird;Nummer 15a i)350,- bis 600,-II/I
S191Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen oder die Einweisung dokumentiert und aufbewahrt wird;Nummer 15a j)350,-II
S192Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Entladevorschriften beachtet werden;Nummer 15a k)250,- bis 1 200,-III/II/I

der Entlader entgegen § 23a Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B193nicht dafür sorgt, dass die Entladevorschriften beachtet werden;Nummer 15a k)250,- bis 1 200,-III/II/I

der Entlader entgegen § 23a Absatz 4

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B194Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist;Nummer 15a l)1 200,-I
B195Nummer 2 Buchstabe a seinen Teil der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt;Nummer 15a m)350,- bis 1 200,-III/II/I
B196Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist;Nummer 15a n)1 200,-I
B197Nummer 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;Nummer 15a o)1 000,-I
B198Nummer 2 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen;Nummer 15a p)1 200,-I
B199Nummer 2 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist;Nummer 15a q)600,- bis 1 200,-I
B200Nummer 2 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann;Nummer 15a r)600,-I

der Entlader entgegen § 27 Absatz 1
(auch Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger, Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und Betreiber einer Annahmestelle)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B201nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;Nummer 19a250,-III

der Entlader entgegen § 27 Absatz 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B202Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nummer 19f600,-I

der Entlader entgegen § 29 Absatz 2
(auch Verlader, Beförderer, Empfänger und Fahrzeugführer)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S203eine dort genannte Vorschrift überNummer 21b  
S203.1Nummer 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen, 900,-I
S203.2Nummer 2 die Temperaturkontrolle,800,-I
S203.3Nummer 3 die Beförderung in Versandstücken, 800,-I
S203.4Nummer 4 das Rauchverbot, 600,-I
S203.5Nummer 5 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; 600,-I

der Entlader entgegen § 29 Absatz 3
(auch Verlader und Fahrzeugführer)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S204eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;Nummer 21c350,- bis 600,-II/I

I. der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU

der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU entgegen § 24

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E205Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC, ein Schüttgut-Container oder ein flexibler Schüttgut-Container einer dort genanntenNummer 16a  
S, E205.1Verwendungs-, Bau- und Ausrüstungsvorschrift, 2 500,-I
S, E205.2Kennzeichnungsvorschrift entspricht; 600,-II
S, E206Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wirdNummer 16b  
S, E206.1Personen- und Umweltschäden sind zu erwarten, 1 200,-I
S, E206.2Personen- und Umweltschäden sind nicht zu erwarten; 600,-II
S, E207Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht;Nummer 16c1 200,-I
S, E208Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird;Nummer 16d600,- bis 1 000,-II/I
S, E209Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird;Nummer 16e800,-I
S, E210Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird;Nummer 16f250,-III
S211Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden;Nummer 16g2 000,-I
S212Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass Schlösser verwendet werden;Nummer 16h600,-I

der Betreiber eines Containers entgegen § 26 Absatz 4
(auch Beförderer, Verlader, Befüller, Fahrzeugführer und Betreiber eines Wagens)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E213eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet;Nummer 18e250,- bis 1 000,-III/II/I

J. der Hersteller, der Wiederaufbereiter und der Rekonditionierer von Verpackungen, der Hersteller und Wiederaufbereiter von IBC und die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC

der Hersteller oder Wiederaufbereiter entgegen § 25 Absatz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B214Nummer 1 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt;Nummer 17a2 500,-I
S, E, B215Nummer 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt;Nummer 17b2 500,-I
S, E, B216Nummer 3 die Anweisungen nicht liefert;Nummer 17c600,-I
S, E, B217Nummer 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt;Nummer 17d350,-II

der Rekonditionierer von Verpackungen entgegen § 25 Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B218ein dort genanntes Kennzeichen anbringt;Nummer 17e2 500,-I

die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC entgegen § 25 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B219ein dort genanntes Kennzeichen anbringen;Nummer 17f2 500,-I

K. der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks

der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks entgegen § 26 Absatz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E220Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank dort genannte Rest nicht anhaften;Nummer 18a800,-I
S, E221Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder UN-MEGC verschlossen oder dicht ist;Nummer 18b800,-I
E222Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder die nach Abschnitt 5.3.2, 5.3.4 oder 5.3.6 RID vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sind;Nummer 18c600,-I

L. der Hersteller

der Hersteller von Gegenständen der UN 3164 entgegen § 26 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B223eine technische Dokumentation über Bauart, Herstellung sowie Prüfungen und deren Ergebnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt;Nummer 18d250,-III

M. der Beteiligte

der Beteiligte entgegen § 27 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B224Nummer 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet;Nummer 19c600,-I
S, E, B225Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt;Nummer 19d350,-II
S, E, B226Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer fünf Jahre aufbewahrt werden;Nummer 19e350,-II

der Beteiligte entgegen § 27 Absatz 4a

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B227Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde erfolgt:Nummer 19g350 bis 600,-II/I

der Beteiligte entgegen § 27 Absatz 5

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B228Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung nach Kapitel 1.3 erfolgt;Nummer 19h800,-I
S, E, B229Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 fünf Jahre aufbewahrt werden;Nummer 19i600,-I

der Beteiligte entgegen § 27 Absatz 6

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S, E, B230Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen unterwiesen werden;Nummer 19j800,-I
S, E, B231Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass Personen unterwiesen wurden, die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befasst sind;Nummer 19j500,-II

der Beteiligte entgegen § 29 Absatz 5

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S232nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR beachtet wird;Nummer 21f500,- bis 800,-I

N. der Fahrzeugführer

der Fahrzeugführer entgegen § 4 Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S233Nummer 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit Informationen versieht und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig versehen lässt;Nummer 1300,-I

der Fahrzeugführer entgegen § 4 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S234Nummer 1 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt;Nummer 2600,-I

der Fahrzeugführer entgegen § 26 Absatz 4
(auch Beförderer, Verlader, Befüller, Betreiber eines Containers und Betreiber eines Wagens)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S235eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet;Nummer 18e150,- bis 500,-III/II/I

der Fahrzeugführer entgegen § 28 Satz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S236Nummer 1 ein Versandstück befördert;Nummer 20a300,-I
S237Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet;Nummer 20b800,-I
S238Nummer 3 den Füllungsgrad, den Füllungszustand, den Füllfaktor, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält;Nummer 20c400,-I
S239Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift überNummer 20d  
S239.1den Betrieb von Tanks mit zu erwartenden Personen- und Umweltschäden,600,-I
S239.2den Betrieb von Tanks ohne zu erwartende Personen- und Umweltschäden und 300,-II
S239.3die zusätzlichen Vorschriften nicht beachtet; 150,-II
S240Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft;Nummer 20e300,-II
S241Nummer 6 die GroßzettelNummer 20f  
S241.1nicht anbringt, 350,-I
S241.2nicht entfernt oder abdeckt; 150,-II
S242Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen oder eine dort genannte TafelNummer 20g  
S242.1nicht richtig anbringt oder nicht richtig sichtbar macht oder 150,-II
S242.2nicht anbringt oder nicht sichtbar macht oder 350,-I
S242.3nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder verdeckt; 150,-II
S243Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft;Nummer 20h300,-I
S244Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzeichen angebracht ist;Nummer 20i300,-I
S245Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt:Nummer 20j  
S245.1Schriftliche Weisung, 150,-II
S245.2Beförderungspapier, 200,-I
S245.3Beförderungspapier zwar mitgeführt,
aber relevante Angaben zu dem beförderten Stoff fehlen

 
100,- bis 150,-III/II/I 
S245.4Lichtbildausweis, 150,-II
S245.5Zulassungsbescheinigung fehlt oder ist nicht verlängert worden, 300,-I
S245.6Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers nicht mitgeführt, es fehlen:   
S245.6.1Basiskurs, 350,-I
S245.6.2Aufbaukurs, 350,-I
S245.6.3Basis- und Aufbaukurs, 600,-I
S245.6.4abgelaufener Basis- und/oder Aufbaukurs, bei einem Ablauf von bis zu 12 Monaten, 150,- bis 350,-I
S245.7Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks (innerstaatlich), 300,-I
S245.8Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde, 300,-I
S245.9Feuerlöschgeräte, 200,-I
S245.10Plombierung der Feuerlöschgeräte, 80,-III
S245.11Ausrüstungsgegenstände, 200,-II
S245.12Ausnahmezulassung; 300,-I
S246Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet;Nummer 20k300,-II
S247Nummer 12 dort genannte Reste nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig entfernen lässt;Nummer 20l400,-I
S248Nummer 13 während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken und von Tetrahydrocannabinol-haltigen Substanzen nicht unterlässt oder die Fahrt mit diesen Gütern unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK (Alkohol in der Atemluft) oder 0,49 Promille BAK (Alkohol im Blut) oder von Tetrahydrocannabinol bis 3,49 ng/ml im Blutserum antritt;Nummer 20m300,-I
S249Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist;Nummer 20n300,-I
S250Nummer 15 ein Fahrzeug, einen ortsbeweglichen Tank oder einen Tankcontainer nicht erdet;Nummer 20o200,-II
S251Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet;Nummer 20p150,- bis 300,-III/II/I

der Fahrzeugführer entgegen § 29 Absatz 1
(auch Verlader)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S252eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet;Nummer 21a  
S252.1Zusammenladung, 300,-I
S252.2Begrenzung der beförderten Mengen, 300,-I
S252.3Handhabung und Verstauung, 500,-I
S252.4Reinigung nach dem Entladen, 300,-II
S252.5Sondervorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung, 500,-I
S252.6Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen, 400,-I
S252.7Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle/Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität, 150,- bis 600,-III/II/I
S252.8Unterlassene Untersuchung vor Beladung, 150,-II
S252.9Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle; 150,-II

der Fahrzeugführer entgegen § 29 Absatz 2
(auch Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S253eine dort genannte Vorschrift überNummer 21b  
S253.1Nummer 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen, 350,-I
S253.2Nummer 2 die Temperaturkontrolle,300,-I
S253.3Nummer 3 die Beförderung in Versandstücken, 300,-I
S253.4Nummer 4 das Rauchverbot, 300,-I
S253.5Nummer 5 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; 300,-I

der Fahrzeugführer entgegen § 29 Absatz 3
(auch Verlader und Entlader)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S254eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;Nummer 21c200,- bis 300,-II/I

der Fahrzeugführer entgegen § 29 Absatz 4
(auch Beförderer und Verlader)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S255Nummer 1 eine Vorschrift über die Verladung oder das Kennzeichen nicht beachtet;Nummer 21d350,-I
S256Nummer 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet;Nummer 21e350,-I

der Fahrzeugführer entgegen § 35 Absatz 4

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S257Satz 5 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;Nummer 27c300,-II

der Fahrzeugführer entgegen § 35a Absatz 4

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
S258Satz 3 eine Fahrwegbestimmung nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;Nummer 28c300,-II

O. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens

der Betreiber eines Wagens entgegen § 26 Absatz 4
(auch Beförderer, Verlader, Befüller, Fahrzeugführer und Betreiber eines Containers)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E259eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet;Nummer 18e250,- bis 1 000,-III/II/I

der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens entgegen § 30

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E260Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht;Nummer 22a1 200,-I
E261Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder Tank einer dort genanntenNummer 22b  
E260.1Bauvorschrift oder Ausrüstungsvorschrift, 2 500,-I
E261.2Kennzeichnungsvorschrift entspricht;600,-I
E262Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;Nummer 22c1 200,-I
E263Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird;Nummer 22d250,-III
E264Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird;Nummer 22e600,-I
E265Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst;Nummer 22f600,-II

P. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)

die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) entgegen § 30a Absatz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E266Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks oder seiner Ausrüstung in einer dort genannten Weise sichergestellt wird;Nummer 22a a)1 200,-I
E267Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst;Nummer 22a b)600,-II
E268Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung gefertigt wird;Nummer 22a c)600,-II

die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) entgegen § 30a Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E269Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen nicht verwendet wird;Nummer 22a d)600,-I
E270Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;Nummer 22a e)1 200,-I

Q. der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur

der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entgegen § 4 Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E271Nummer 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit Informationen versieht und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig versehen lässt;Nummer 11 000,-I

der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entgegen § 27 Absatz 1
(auch Beförderer, Verlader, Befüller, Empfänger und Betreiber einer Annahmestelle)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E272nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;Nummer 19a250,-III

der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entgegen § 27 Absatz 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader, Beförderer und Empfänger)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E273Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nummer 19f600,-I

der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entgegen § 31

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E274Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird;Nummer 23a300,-II
E275Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird;Nummer 23b1 200,-I
E276Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat;Nummer 23c1 000,-I

R. der Triebfahrzeugführer

der Triebfahrzeugführer entgegen § 31a

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E277eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht;Nummer 23a250,-II

S. der Reisende

der Reisende entgegen § 32

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
E278ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt;Nummer 24600,-I

T. der Schiffsführer

der Schiffsführer entgegen § 4 Absatz 2

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B279Nummer 3 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt;Nummer 11 000,-I

der Schiffsführer entgegen § 4 Absatz 3

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B280Nummer 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt;Nummer 22 000,-I

der Schiffsführer entgegen § 27 Absatz 7
(auch Beförderer)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B281nicht sicherstellt, dass nur eine dort genannte Anlage oder ein dort genanntes Gerät verwendet wird;Nummer 19k1 200,-I

der Schiffsführer entgegen § 33

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B282Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet;Nummer 25a1 000,-I
B283Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist;Nummer 25b1 200,-I
B284Nummer 3 sich nicht vergewissert, dassNummer 25c  
B284.1das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine offensichtlichen Mängel, 1 200,-I
B284.2Undichtheiten oder Risse aufweist oder 1 200,-I
B284.3keine Ausrüstungsteile fehlen; 250,- bis 1 200,-III/II/I
B285Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und richtig anwenden kann;Nummer 25d350,-II
B286Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft;Nummer 25e1 000,-I
B287Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;Nummer 25f200,- bis 6 000,-III/II/I
B288Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;Nummer 25g250,- bis 1 200,-III/II/I
B289Nummer 8 Buchstabe a ein Begleitpapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;Nummer 25h  
B289.1folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADN:   
B289.1.1a. Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 1.16.1.1 oder 1.16.1.3 ADN und Anlage nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN, 200,- bis 600,-II/I
B289.1.2b. Beförderungspapiere nach Abschnitt 5.4.1 ADN   
B289.1.2.1nicht vorhanden, 600,-I
B289.1.2.2nicht vollständig, 250,-III
B289.1.3c. schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN, 350,-II
B289.1.4d. Abdruck des ADN mit der beigefügten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, 200,-II
B289.1.5e. Bescheinigungen über die Prüfung nach den Unterabschnitten 8.1.7.1, 8.1.7.2 ADN, 200,- bis 600,-II/I
B289.1.6f. Bescheinigungen über die Prüfung der Feuerlöschschläuche nach Unterabschnitt 8.1.6.1 ADN und der besonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN, 350,- bis 600,-II/I
B289.1.7g. Prüfbuch für Messergebnisse nach ADN, 200,-II
B289.1.8h. Kopie einer Sonderregelung nach Kapitel 1.5 ADN, 200,-II
B289.1.9i. Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN, 600,-I
B289.1.10j. Bescheinigung über die Prüfung und die vorgeschriebene Dokumentation nach Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN,350,- bis 600,-II/I
B289.2folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.2 ADN:   
B289.2.1a. Stauplan nach Unterabschnitt 7.1.4.11 ADN, 600,-I
B289.2.2b. Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN, 600,-I
B289.2.3c. Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach Unterabschnitt 9.1.0.94 und 9.1.0.95 ADN sowie Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Unterabschnitt 9.1.0.88 oder 9.2.0.88 ADN, 600,-I
B289.2.4d. Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 9.1.0.40.2.9 ADN,350,-II
B289.2.5e. Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben,600,-I
B289.2.6f. Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.1.0.52.2 ADN,600,-I
B289.2.7g. Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen,600,-I
B289.2.8h. Liste über die unter Buchstabe g. aufgeführten Anlagen/Geräte mit den vorgeschriebenen Angaben,600,-I
B289.2.9fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter e. bis h. genannten Unterlagen,150,-III
B289.3folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.3 ADN: 
B289.3.1a. Stauplan nach Unterabschnitt 7.2.4.11.2 ADN, 600,-I
B289.3.2b. Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN, 600,-I
B289.3.3c. Lecksicherheitsplan und Stabilitätshandbuch nach Unterabschnitt 9.3.1.13, 9.3.2.13 oder 9.3.3.13 ADN sowie Beleg für den Ladungsrechner, 600,-I
B289.3.4d. (gestrichen) 
B289.3.5e. Klassifikationszeugnis nach Absatz 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 ADN, 600,-I
B289.3.6f. Bescheinigungen über die Prüfung der besonderen Ausrüstung, der Gasspüranlagen und der Sauerstoffmessanlage nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN, 1 200,-I
B289.3.7g. Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN, 600,-I
B289.3.8h. Bescheinigung über die Prüfung der Schlauchleitungen nach Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN, 1 000,-I
B289.3.9i. Instruktion für Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN, 1 000,-I
B289.3.10j. Bescheinigung über die Kontrolle der Pumpenräume nach Abschnitt 8.1.8 ADN,600,-I
B289.3.11k. Heizinstruktion nach ADN, 1 000,-I
B289.3.12l. (gestrichen) 
B289.3.13m. Reiseregistrierung nach Abschnitt 8.1.11 ADN, 1 000,-I
B289.3.14n. Instruktion nach Unterabschnitt 7.2.3.28 ADN, 600,-I
B289.3.15o. Bescheinigung über die Kühlanlage nach Absatz 9.3.1.27.10, 9.3.2.27.10 oder 9.3.3.27.10 ADN, 600,-I
B289.3.16p. Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach den Absätzen 9.3.1.40.2.9, 9.3.2.40.2.9 und 9.3.3.40.2.9 ADN,350,-II
B289.3.17q. Berechnung der Haltezeit nach den Absätzen 7.2.4.16.16, 7.2.4.16.17 ADN und die Dokumentation des Wärmeübergangswertes,600,-I
B289.3.18r. Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben,600,-I
B289.3.19s. Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3 oder 9.3.3.52.3 ADN,600,-I
B289.3.20t. Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen sowie den autonomen Schutzsystemen,600,-I
B289.3.21u. Liste der unter Buchstabe t. aufgeführten Anlagen und Geräte sowie der autonomen Schutzsysteme mit den vorgeschriebenen Angaben,600,-I
B289.3.22v. Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche,350,-II
B289.3.23fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter r. bis v. genannten Unterlagen,150,-III
B289.3.24w. Bescheinigungen nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 12, Buchstaben p. und q. ADN, wenn zutreffend,600,-I
B289.3.25x. Bescheinigungen nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 33, Buchstaben i., n. und o. ADN, wenn zutreffend,600,-I
B289.4Nummer 8 Buchstabe b die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; 600,-I
B290Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine in Kapitel 8.3 genannte Vorschrift eingehalten wird;Nummer 25i  
B290.1nicht dafür sorgt, dass sich nur der in Unterabschnitt 8.3.1.1 genannte Personenkreis an Bord aufhält, 300,- bis 600,-II/I
B290.2nicht dafür sorgt, dass sich nach Unterabschnitt 8.3.1.2 ADN Personen nur kurzfristig in den dort genannten Bereichen aufhalten, 600,-I
B290.3nicht dafür sorgt, dass nach Unterabschnitt 8.3.1.3 ADN keine Personen unter 14 Jahren an Bord sind, wenn das Schiff eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führt, 600,-I
B290.4.1nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.2 ADN an Bord von Trockengüterschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden und diese die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen, 200,-III
B290.4.2nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.2 ADN an Bord von Tankschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden und diese die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen, 390,-II
B290.5.1nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.5 ADN das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Trockengüterschiffen eingehalten wird, 600,-I
B290.5.2nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.5 ADN das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Tankschiffen eingehalten wird; 1 200,-I
B291Nummer 10 eine Sendung befördert, ohne dass die Vorschriften erfüllt sind;Nummer 25j250,- bis 1 200,-III/II/I
B291Nummer 11 vor dem Entgasen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt;Nummer 25k250,- bis 1 200,-III/II/I
B293Nummer 12 vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt;Nummer 25l250,- bis 1 200,-III/II/I

U. der Betreiber einer Annahmestelle

der Betreiber einer Annahmestelle entgegen § 26 Absatz 5

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B294Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird;Nummer 18f600,-I
B295Nummer 2 vor dem Entgasen eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt;Nummer 18g250,- bis 1 200,-III/II/I
B296Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist;Nummer 18h1 200,-I

der Betreiber einer Annahmestelle entgegen § 27 Absatz 1
(auch Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B297nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;Nummer 19a250,-III

V. der Eigentümer oder Betreiber

der Eigentümer oder Betreiber entgegen § 34

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B298Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;Nummer 26a150,- bis 6 000,-III/II/I
B299Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist;Nummer 26b1 200,-I
B300Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt;Nummer 26c150,- bis 1 200,-III/II/I
B301Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff einer Sonderuntersuchung unterzogen wird;Nummer 26d600,- bis 1 800,-I
B302Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffsakte nach einer dort genannten Vorschrift geführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird;Nummer 26e200,- bis 350,-III

W. die Besatzung und sonstige Personen an Bord

die Besatzung und sonstige Personen an Bord entgegen § 34a Satz 1

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
EuroKategorie
B303den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leisten.Nummer 26a150,- bis 1 200,-III/II/I

Stand: 19. Juni 2025