Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

3. Verwarnungsgeldkatalog Eisenbahn

A. der Absender

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
Euro
E1der Absender entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt;Nummer 4p55,-
E2der Absender entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b i. V. m. Absatz 5.3.2.1.7 RIDNummer 4p 
E2.1eine orangefarbene Tafel, 15,-
E2.2zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt; 25,-
E3der Absender entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 8 die gemäß den Sondervorschriften in Unterabschnitt 5.4.1.1 vorgeschriebenen relevanten Angaben - ausgenommen die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.6 RID - im Beförderungspapier nicht vermerkt;Nummer 4h55,-

B. der Verlader

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
Euro
E4der Verlader entgegen § 21 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder c nicht dafür sorgt, dass einer der nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einer der nach Abschnitt 5.3.4 RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder ein Kennzeichen nicht vorschriftsmäßig angebracht ist;Nummer 10p55,-
E5der Verlader entgegen § 21 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b oder c gemäß Abschnitt 5.3.2 RIDNummer 10p 
E5.1eine orangefarbene Tafel, 15,-
E5.2zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt; 25,-

C. der Befüller

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
Euro
E6der Befüller entgegen § 23 Absatz 3 Nummer 2 Buchstaben a, b, d oder e einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 vorgeschriebenen Rangierzettel oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID nicht vorschriftsmäßig anbringt;Nummer 14b55,-
E7der Befüller entgegen § 23 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c gemäß Abschnitt 5.3.2 RIDNummer 14b 
E7.1eine orangefarbene Tafel, 15,-
E7.2zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt; 25,-

D. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
Euro
E8der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2 und Absatz 6.8.3.5.11 RID auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC oder Schüttgut-Container selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist;Nummer 16a55,-

E. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
Euro
E9der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens entgegen § 30 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 RID auf dem Kesselwagen, abnehmbaren Tank oder Batteriewagen selbst oder auf einer TafelNummer 22b55,-
E9.1

der Name des Betreibers angegeben ist,

  
E9.2

das Datum der nächsten Zwischenprüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 RID um den Buchstaben "L" ergänzt ist.

  

Stand: 29. August 2023