Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Verwarnungsgeldkatalog Straße

(Tatbestände sind der Gefahrenkategorie III zuzuordnen)

A. der Beförderer

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
Euro
S1der Beförderer entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers oder Betreibers angegeben ist;Nummer 6m40,-
S2der Beförderer entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils);Nummer 6p55,-
S3der Beförderer entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist;Nummer 6m55,-
S4der Beförderer entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;Nummer 21b55,-

B. der Empfänger

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
Euro
S5der Empfänger entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;Nummer 21b55,-

C. der Verlader

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
Euro
S6der Verlader entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;Nummer 21b55,-
S7der Verlader entgegen § 21 Absatz 2 Nummer 4 einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 vorgeschriebenen Großzettel (Placard) oder ein nach Abschnitt 5.3.6 ADR vorgeschriebenes Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht anbringt;Nummer 10l55,-

D. der Befüller

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
Euro
S8der Befüller entgegen § 23 Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben a, c oder d einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 vorgeschriebenen Großzettel (Placard) oder ein nach Abschnitt 5.3.3 vorgeschriebenes Kennzeichen für erwärmte Stoffe oder ein nach Abschnitt 5.3.6 ADR vorgeschriebenes Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht anbringt;Nummer 13c55,-

E. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
Euro
S9der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2, Absatz 6.8.3.5.11 und Unterabschnitt 6.9.2.19 ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tank selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist;Nummer 16a40,-

F. der Fahrzeugführer

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
Euro
S10der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nummer 10 Buchstabe d einen nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;Nummer 20j35,-
S11der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nummer 10 Buchstabe b die nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitführt, aber im Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, dass eine solche Bescheinigung erteilt worden ist;Nummer 20j35,-
S12der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nummer 7 gemäß Abschnitt 5.3.2 ADRNummer 20g 
S12.1eine orangefarbene Tafel, 15,-
S12.2mehrere orangefarbene Tafeln nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder 25,-
S12.3eine orangefarbene Tafel nicht vollständig entfernt oder verdeckt; 40,-
S13der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nummer 6 einen der nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht vorschriftsmäßig anbringt;Nummer 20f40,-
S14der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nummer 6 gemäß Absatz 5.3.1.1.6 ADR einen Großzettel (Placard) nicht entfernt oder abdeckt;Nummer 20f 40,-
S15der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nummer 7 gemäß Abschnitt 5.3.6 ADR ein Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht entfernt oder abdeckt;Nummer 20g40,-
S16der Fahrzeugführer entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet.Nummer 21b55,-

G. der Entlader

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Absatz 1
Euro
S17der Entlader entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet.Nummer 21b55,-

Stand: 29. August 2023