Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.8 ADR/RID

Geeignete metallene Werkstoffe

(ehemals TRT 042)

Die Forderung auf Eignung metallener Werkstoffe, die, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen -20 °C und +50 °C trennbruchsicher sein müssen, gilt für Tanks, für die ein Prüfdruck < 0,1 MPa (10 Bar) vorgeschrieben ist, z. B. als erfüllt, wenn

  1. für den Werkstoff, der durch Normen oder vergleichbare Regeln in den Behälterbau eingeführt ist, ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 oder 3.2 nach DIN EN 10 204 oder ein vergleichbares Zeugnis erbracht wird,

sowie in Bezug auf die Kerbschlagzähigkeit von schweißgeeigneten Werkstoffen bei Tanks aus Stahl mit einer Wanddicke ≥ 5 mm als erfüllt, wenn

2.1
in den einschlägigen Werkstoffnormen bzw. in den vergleichbaren Regeln, z. B. VdTÜV--Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e. V.-Werkstoffblättern, ein Mindestwert1) für die Kerbschlagarbeit von 27 J (Kerbschlagzähigkeit 34 J/cm²--Joule pro Quadratzentimeter) bei -20 °C für den Grundwerkstoff ausgewiesen ist oder im Einzelfall ausgewiesen ist1); bei Nachweisen im Einzelfall richtet sich der Prüfumfang nach der jeweiligen Werkstoffnorm; der Nachweis ist mindestens für jede Charge zu erbringen,

2.2
die Werte nach Nummer 2.1 für die Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone (WEZ) durch ein Prüfverfahren nach Absatz 6.8.5.3.1 ADR/RID im Rahmen der Schweißverfahrensprüfung nachgewiesen sind

und eine Unempfindlichkeit gegen Spannungsrisskorrosion besteht.

Bei Tanks aus Stahl mit einer Mantelwanddicke < 5 mm ist ein technologischer Biegeversuch an Schweißverbindungen nach DIN EN ISO 5173 durchzuführen. Dabei dürfen Anrisse nicht auftreten.

1) vgl. z. B. Unterabschnitt 6.8.5.2 ADR/RID

Stand: 29. August 2023