Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung "F" und 6.8.2.2.6 ADR/RID

Lüftungseinrichtungen, Flammendurchschlagsicherungen

(ehemals TRT 030)

  1. Lüftungseinrichtungen belüften oder entlüften das Tankinnere (Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung). Eine Lüftungseinrichtung umfasst alle Stutzen, Armaturen und Rohrleitungen, die dazu dienen, das Tankinnere mit der umgebenden Atmosphäre zu verbinden.

  2. Flammendurchschlagsicherungen sind Armaturen, die den Durchtritt potenziell explosionsfähiger Gemische erlauben, aber den Durchschlag einer Flamme sicher verhindern.

  3. Lüftungseinrichtungen sind flammendurchschlagsicher, wenn sie bei einer Zündung und Explosion außerhalb des Tanks einen Durchschlag der Flamme in das Tankinnere verhindern. Dies wird in der Regel dadurch erzielt, dass in die Lüftungseinrichtung eine Flammendurchschlagsicherung eingebaut wird.

  4. Für die Flammendurchschlagsicherung sollte eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen; Grundlage dafür ist eine Eignungsprüfung durch eine Benannte Stelle.

  5. Die Flammendurchschlagsicherung sollte hinsichtlich ihrer Eignung klassifiziert sein für

    • die Explosionsgruppe II A, II B oder II C der entzündbaren flüssigen Stoffe,
    • die Explosionstypen Deflagration oder Detonation.

      Fakultativ kann eine Flammendurchschlagsicherung nach entsprechendem Eignungsnachweis auch zusätzlich als sicher gegen Dauerbrand klassifiziert sein.

  6. Flammendurchschlagsicherungen sollten nur verwendet werden, wenn sie für die vorgesehenen Einsatzbedingungen geeignet sind:

    Die Explosionsgruppe der zu transportierenden entzündbaren Stoffe muss unter die Explosionsgruppe fallen, für die die Flammendurchschlagsicherung geeignet ist. Die Eignung für II B umfasst diejenige für II A, die Eignung für II C diejenige für II B und II A.

    Je nach Installations- und Verwendungsart der Flammendurchschlagsicherung sollen folgende Anforderungen erfüllt werden:

    • Sicherheit gegen Flammendurchschlag bei Deflagration (Explosions- und genaue Deflagrationssicherheit) ist unabdingbare Grundanforderung.
    • Sicherheit gegen Flammendurchschlag bei Detonation ist erforderlich, wenn an der dem Tank abgewandten Seite der Sicherung Rohrleitungen angeschlossen sind oder angeschlossen werden können. Detonationssicherheit umfasst stets die Deflagrationssicherheit.
    • Sicherheit gegen Flammendurchschlag bei Dauerbrand, wenn aus der Entlüftungseinrichtung über längere Zeit explosionsfähige Gemische austreten können (Verdrängung beim Füllvorgang, Erwärmung bei Sonneneinstrahlung) und wenn darüber hinaus im Falle einer Zündung dort mit einem länger andauernden Brennen der Gemische zu rechnen ist.

Stand: 29. August 2023