Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Hinweise zu Absatz 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1 Tankcodierung "C" sowie 6.8.2.2.2 ADR/RID

Reinigungsöffnungen

(ehemals TRT 038)

Ein dicht schließender Flansch bei Reinigungsöffnungen liegt vor, wenn dieser Flansch abschersicher oder durch geeignete Maßnahmen gegen Abscheren geschützt ist. Die füllgutbeständige Dichtung sollte gekammert sein. Die Schrauben sind gegen selbsttätiges Lösen zu sichern.

Die Bauart muss gemäß Absatz 6.8.2.2.2 ADR/RID durch die in der GGVSEB festgelegte zuständige Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen sein.

Anerkannt werden zum Beispiel:

  • eine Blockflansch/Blinddeckel-Verbindung mit Nut und Feder oder
  • eine Verbindung Vor-Rücksprung mit gekammerter O-Ring-Abdichtung.

1.

Bauart Nummer 1 Reinigungsöffnung

2.

Bauart Nummer 2 Reinigungsöffnung

3.

Bauart Nummer 3 Reinigungsöffnung

4.

Bauart Nummer 4 Reinigungsöffnung

5.

Bauart Nummer 5 Reinigungsöffnung

6.

Bauart Nummer 6 Reinigungsöffnung

Stand: 29. August 2023