Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Hinweise zu Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID

Verfahren für die Auslegung und Prüfung von Ausrüstungsteilen von Tanks, die über keine getrennte Baumusterzulassung verfügen und die zusammen mit dem Tankkörper zugelassen werden müssen

(ehemals TRT 002)

1. Einleitung

Für die Umsetzung der im ADR/RID vorgegebenen Schutzziele sind in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID Normen vorgegeben, die rechtsverbindlich anzuwenden sind. Werden für die Umsetzung der Schutzziele in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID keine Normen in Bezug genommen, sind das ADR/RID sowie sonstige, geeignete Normen und/oder technischen Regelwerke anzuwenden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

Nachfolgend wird die Vorgehensweise für die Auslegung und Prüfung von Ausrüstungsteilen festgelegt, für die keine getrennte Baumusterzulassung vorliegt. Mit ihrer Anwendung soll bewirkt werden, dass die Ausrüstungsteile die Anforderungen des Abschnitts 6.8.2 ADR/RID erfüllen.

Die Ausrüstungsteile können nur mit dem Tankkörper zugelassen und erstmalig vor Inbetriebnahme geprüft werden.

2. Sonstige geeignete Normen und Regelwerke

Folgende Normen und Regelwerke können angewendet werden, um die Anforderungen des Abschnitts 6.8.2 ADR/RID zu bewerten:

2.1
EN-Normen, auf die in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID nicht normativ verwiesen wird und die als Norm vollumfänglich angewendet werden können. EN-Normen, auf die in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID nicht normativ verwiesen wird oder normativ verwiesen wird*) und die als Norm in wesentlichen Teilen angewendet werden können.

2.2
Normen, auf die im ADR/RID kein Bezug genommen wird, mit deren Umsetzung die im ADR/RID vorgegebenen Schutzziele erfüllt werden, z. B. Industrienormen für Armaturen.

2.3
Technische Regelwerke, mit deren Anwendung die im ADR/RID vorgegebenen Schutzziele erfüllt werden.

Im Rahmen der Anwendung dieser Anlage ist folgende Vorgehensweise zu beachten:

  • Überprüfen, ob eine Norm, auf die in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID nicht normativ verwiesen wird, vollumfänglich angewendet werden kann.
  • Sollte dies nicht der Fall sein, überprüfen, ob eine Norm, auf die in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID nicht normativ verwiesen wird oder normativ verwiesen wird (siehe*)), in wesentlichen Teilen angewendet werden kann.
  • Sollte dies nicht umsetzbar sein, überprüfen, ob eine (allgemeine) Industrienorm oder ein sonstiges technisches Regelwerk angewendet werden kann.
  • Sollten die vorstehenden Möglichkeiten nicht umsetzbar sein, ist ein Prüfverfahren festzulegen, welches die sicherheitstechnische Gleichwertigkeit der einzuhaltenden Schutzziele nachweist.

3. Prüfungen

3.1
Prüfungen als Grundlage für das Baumusterzulassungsverfahren des Tanks

In der Bescheinigung der Prüfung des Ausrüstungsteils ist detailliert darzulegen, welche Normen oder deren wesentliche Bestandteile sowie technischen Regelwerke angewandt und welche Prüfungen durchgeführt wurden. Die Bescheinigung dient als Teil der Baumusterprüfung der Zulassungsbehörde als Grundlage für die Zulassung des Tanks. Nach erteilter Baumusterzulassung des Tanks können auf dieser Grundlage Ausrüstungsteile für diesen Tank in Serie gefertigt werden. In der Bescheinigung der Prüfung des Ausrüstungsteils ist festzulegen, welche Prüfungen im Rahmen der Fertigung des Ausrüstungsteils und der erstmaligen Prüfung durchzuführen sind.

Die Bescheinigung kann auch in Baumusterzulassungsverfahren für andere Tanks verwendet werden, wenn dies die Stelle nach § 12 der GGVSEB zulässt.

3.2
Fertigungsprüfung

Der Prüfumfang der Fertigungsprüfung für jedes nachgebaute Ausrüstungsteil ergibt sich aus der Bescheinigung der Prüfung des Ausrüstungsteils sowie ggf. weiteren Auflagen in der Baumusterzulassung des Tanks und falls vorhanden mit den Anforderungen aus den angewandten Normen/Regelwerken.

Die Prüfungen können beim Hersteller des Ausrüstungsteils oder beim Hersteller des Tanks durchgeführt werden. Sie sind von der Stelle nach § 12 der GGVSEB oder dem betriebseigenen Prüfdienst des Herstellers des Ausrüstungsteils auf der Grundlage der Nummer 12.3 der RSEB (Hinweis zu § 12 der GGVSEB) durchzuführen und zu bescheinigen.

3.3
Erstmalige Prüfung

Die erstmalige Prüfung des Ausrüstungsteils wird mit der erstmaligen Prüfung des Tanks durchgeführt (Absatz 6.8.2.4.1 ADR/RID).

Die Bescheinigung über die Fertigungsprüfung des Ausrüstungsteils muss vorliegen.

Die Prüfungen sind im Zusammenhang mit dem Tank zu bescheinigen.

Die Prüfungen sind von einer Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen.

4. Zulassung

Die Baumusterzulassung kann nur für den Tank erteilt werden.

Die Zulassungen sind in Abhängigkeit von der Zuständigkeit von

  • der BAM nach § 8 der GGVSEB oder
  • dem EBA nach § 15 der GGVSEB auszustellen.

*) Für die Fälle anwenden, in denen eine zitierte Norm zum Teil oder vollständig auf Ausrüstungsteile angewendet wird, die nicht dem Anwendungsbereich der Norm entsprechen.

Stand: 29. August 2023