Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 14a - Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.8 und 6.10 ADR/RID

  1. Tankcontainer (TC), festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) (T), Aufsetztanks (AT) und Kesselwagen (KW), die nicht nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) konformitätsbewertet werden, dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden Vorschriften des ADR/RID eingehalten werden.

  2. Zuständige Behörden für die Zulassung der Baumuster sind

    1. von TC, T und AT:
      Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin,

    2. von KW:
      Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn.

  3. Grundlage für die Zulassung der Baumuster ist der Prüfbericht gemäß Unterabschnitt 1.8.7.2 ADR/RID und die Prüfberichte Stufe 1 und Stufe 2 des nachstehenden Verfahrens einer Stelle nach § 12 der GGVSEB für die betreffenden Tanks.

  4. Der Antragsteller hat mit der Baumusterprüfung gemäß Absatz 1.8.7.1.2 Buchstabe a ADR/RID eine Stelle nach § 12 der GGVSEB zu beauftragen. Der zuständigen Behörde für die Zulassung des Baumusters ist eine Kopie des Prüfauftrags und gleichzeitig der Antrag gemäß Absatz 1.8.7.1.2 Buchstabe b auf Zulassung des Baumusters entsprechend den Anforderungen gemäß Absatz 1.8.7.1.3 und den Unterlagen gemäß Absatz 1.8.7.8.2 ADR/RID zu übersenden.


    4.1
    Verzeichnis der Bedienungsausrüstung entsprechend Absatz 1.8.7.8.2 Buchstabe f ADR/RID:

    Beispiel für ein Verzeichnig der Bedienungsausrüstung:

    Laufende
    Nummer/
    Position
    BezeichnungHerstellerTypenbezeichnungNorm/AusgabedatumNennweiteBaumusterprüfbericht bzw. -zulassung/Nachweise nach Anlage 13 der RSEB
    Domdeckel
    ...
    1. Absperreinrichtung/Bodenventil
    ...
    ...
  5. Mit dem Auftrag zur Baumusterprüfung gemäß Absatz 1.8.7.1.3 ADR/RID sind der Stelle nach § 12 der GGVSEB die Unterlagen gemäß Absatz 1.8.7.8.1 ADR/RID einzureichen.

  6. Die Stelle nach § 12 der GGVSEB muss die Prüfungen zur Baumusterprüfung gemäß Absatz 1.8.7.2.1.2 ADR/RID durchführen.

    Zusätzlich muss die Stelle nach § 12 der GGVSEB folgende Prüfungen/Aufgaben im Verfahren zur Zulassung der Baumuster durchführen:

    6.1 Stufe 1:

    6.1.1
    Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit;

    6.1.2
    Prüfung der Zeichnungen und Berechnungen sowie der Ausrüstungsteile. Berechnung des Tanks:

    • für Drucktanks gilt Bild 1 der Norm EN 14025;
    • für drucklose Tanks ist die Norm EN 13094 einschlägig;

      6.1.3
      Erstellung eines Prüfberichts Stufe 1 nach Anhang 1a;

      6.2 Stufe 2:

      6.2.1
      Es ist die Bau-, Wasserdruck- und Dichtheitsprüfung und eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile an dem Prototypen durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheits- und Funktionsprüfung unterzogen werden;

      6.2.2
      Es muss ferner nachgeprüft werden, ob das Baumuster entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck den besonderen Anforderungen im Straßen-, Schienenverkehr genügt;

      6.2.3
      Erstellung eines Prüfberichts Stufe 2 (nicht erforderlich bei Verlängerung einer Baumusterzulassung) nach Anhang 1b mit einer Darstellung des vollständig ausgefüllten Tankschilds des Baumusters (Prototyp) als Anlage. Weiterhin ist das aktuelle Tankdatenblatt (Anhang 2), das Datenblatt aus der EN 12972 Anhang B dem Prüfbericht beizufügen.

  7. Ist die Baumusterzulassung für eine Baureihe von TC, T, AT oder KW beantragt worden, so kann sich die Stelle nach § 12 der GGVSEB mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Siehe auch Absatz 1.8.7.2.1.2 Buchstabe a ADR/RID.

  8. Zum Prüfbericht Stufe 1 der Stelle nach § 12 der GGVSEB gehören die mit dem Prüfvermerk versehenen eingereichten vollständigen Unterlagen gemäß Absatz 1.8.7.8.2 ADR/RID und die Befähigung zum Schweißen (Anhang 3) des Antragstellers in schriftlicher oder elektronischer Form sowie ggf. Vorschläge der Stelle nach § 12 der GGVSEB für weitergehende Prüfungen bei der Serienanfertigung. Dafür wird die Norm EN 12972 herangezogen. Die Einreichung in schriftlicher Form ist ab dem 01. Januar 2027 nicht mehr möglich. Die Unterlagen in elektronischer Form müssen für

    die BAM an tank-zulassung@bam.de und

    die für das EBA an tank-zulassung@eba.bund.de versendet werden.

    Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags durch die zuständige Behörde ist die Vorlage des Prüfberichts Stufe 1 mit vollständigen Unterlagen.

  9. Auf der Grundlage des erfolgreich geprüften Prüfberichts Stufe 1 entscheidet und informiert die zuständige Behörde über die vorläufige Reservierung einer Zulassungsnummer gemäß den Festlegungen unter Nummer 10 für das Baumuster nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für TC, die der Definition von Containern gemäß dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) entsprechen, gleichzeitig über die vorläufige Reservierung der Kennzeichnungsnummer nach dem CSC in der jeweils geltenden Fassung.

    Nach Vorlage und positiv abschließender Prüfung des Prüfberichts Stufe 2 entscheidet die zuständige Behörde über die endgültige Erteilung der zunächst vorläufig reservierten Zulassungsnummer für die Baumusterzulassung sowie ggf. der vorläufig reservierten Kennzeichnungsnummer nach dem CSC.

  10. Die Baumusterzulassungsnummer besteht aus dem Buchstaben "D", aus der Kurzbezeichnung der zuständigen Behörde, einer Registriernummer und einer Kodierung der Tankbauart. Für die Kodierung der Tankbauart sind die unter Nummer 1 in Klammern stehenden Großbuchstaben zu verwenden. Für Kesselwagen entfällt die Angabe der Tankbauart.

    Beispiele für Zulassungsnummern:

    Tankcontainer
    = "D / BAM / Registrier-Nummer / TC",

    Tankfahrzeug
    = "D / BAM / Registrier-Nummer / T",

    Aufsetztank
    = "D / BAM / Registrier-Nummer / AT",

    Kesselwagen
    = "D / EBA / Registrier-Nummer".

    Die Verwendung eines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestellten Tanks richtet sich nach den jeweils für die Beförderung zu beachtenden Rechtsvorschriften.

    In der Baumusterzulassung für TC legt die zuständige Behörde gleichzeitig die Kennzeichnung nach dem CSC fest.

  11. Die Verlängerung einer Baumusterzulassung sollte, unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen, mindestens sechs Monate vor dem Auslaufen der in Frage stehenden Baumusterzulassung bei der zuständigen Behörde beantragt werden, falls eine kontinuierliche Verwendung der Baumusterzulassung angestrebt wird. Die Verlängerung wird in Form einer Neufassung der Baumusterzulassung erteilt.

Stand: 19. Juni 2025