Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 26 Berechnung

(1) Die Feststellung der Wasserverdrängung nach § 6 Absatz 2 erfolgt entweder

  1. durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Schiff selbst gemessen oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Schiff zu kontrollieren oder

  2. durch Berechnung nach der Formel

    Vn = L x B x Tn x δ

    darin ist

    Vn  die Wasserverdrängung in bis zur Eintauchtiefe Tn,

    L   die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,

    B   die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m,

    Tn  die Eintauchtiefe des Schiffes bei 1/2 L bis zur bezogenen Schwimmebene,

    δ   der Völligkeitsgrad der Verdrängung.

    Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Schiff selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei Tn am schwimmenden Schiff zu kontrollieren ist.

    Als Völligkeitsgrad δ ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist δ = 0,7.

(2) Für die im Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 5.

(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) eingetragen.

Stand: 18. Januar 2022