§ 26 Berechnung
(1) Die Feststellung der Wasserverdrängung nach § 6 Absatz 2 erfolgt entweder
- durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Schiff selbst gemessen oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Schiff zu kontrollieren oder
- durch Berechnung nach der Formel
Vn = L x B x Tn x δ
darin ist
Vn die Wasserverdrängung in m³ bis zur Eintauchtiefe Tn,
L die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,
B die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m,
Tn die Eintauchtiefe des Schiffes bei 1/2 L bis zur bezogenen Schwimmebene,
δ der Völligkeitsgrad der Verdrängung.
Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Schiff selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei Tn am schwimmenden Schiff zu kontrollieren ist.
Als Völligkeitsgrad δ ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist δ = 0,7.
(2) Für die im Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 5.
(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) eingetragen.
Stand: 18. Januar 2022