§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 01. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
- die Vertragsparteien dies vereinbaren und
- der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I Seite 121, 925) absolviert hat.
Stand: 01. August 2022