Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 01. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

  1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und

  2. der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I Seite 121, 925) absolviert hat.

Stand: 01. August 2022