Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Quereinstieg aus der Seeschifffahrt

Um von der See- in die Binnenschifffahrt wechseln und auf Binnenschiffen arbeiten zu können, benötigen Sie eine Qualifikation nach der Binnenschiffs- bzw. der Rheinschiffspersonalverordnung. Nach diesen Verordnungen müssen Sie grundsätzlich auch dann die dort geregelten Voraussetzungen für die einzelnen Qualifikationen erfüllen, wenn Sie bereits Inhaber von "See-Zeugnissen" (insbesondere von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen) sind. Eine automatische Anerkennung von STCW-Zeugnissen auf Binnenschiffen gibt es grundsätzlich nicht.

Welche See-Zeugnisse gelten automatisch auch in der Binnenschifffahrt?

Auf Seeschiffen gelten die STCW-Zeugnisse der Besatzungsmitglieder auch dann, wenn diese Seeschiffe auf den Binnenschifffahrtsstraßen (also in der Zone 3 und 4 nach Anhang I der BinSchUO) verkehren.

Zudem sind zum Führen von See- und Binnenschiffen auf den Seeschifffahrtsstraßen (Zonen 1 und 2 nach Anhang I der BinSchUO) bis zum 17. Januar 2038 automatisch auch Befähigungszeugnisse als Kapitänin oder als Kapitän gültig, sofern diese im Einklang mit dem STCW-Übereinkommen ausgestellt worden sind.

In beiden zuvor genannten Fällen sind ausländische STCW-Zeugnisse nur dann in Deutschland anerkannt, wenn sie mit einem sog. Anerkennungsvermerk versehen sind. Diesen erteilt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH); wenden Sie sich hierfür bitte an zeugnisse@bsh.bund.de.

Für welche Qualifikationen auf Besatzungsebene gibt es Erleichterungen?

Zusätzlich können Ihnen folgende Erleichterungen für den Erwerb der Qualifikationen in der Binnenschifffahrt gewährt werden:

Wenn Sie über See-Befähigungen für den Decksbereich, für den technischen Bereich, im Gesamtschiffsbetrieb oder im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr nach der Seeleute-Befähigungsverordnung (Interner Link) verfügen, benötigen Sie keine grundlegende Sicherheitsausbildung, um die Qualifikation Decksmann/-frau zu erwerben oder erstmalig an Bord eines Binnenschiffes zu arbeiten (§ 98 Absatz BinSchPersV).

Um die Qualifikation Matrose/-in zu erhalten, müssen Sie die herkömmlichen Anforderungen erfüllen (vgl. § 31 BinSchPersV bzw. § 10.01 Nummer 3 RheinSchPersV). Sie können allerdings 180 der eigentlich erforderlichen 360 "Binnen-Fahrtage" durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzen.

Die Qualifikation Steuermann/-frau können Sie - neben den für alle geltenden Voraussetzungen - zusätzlich auch dann erwerben, wenn Sie 500 Tage Berufserfahrung als Kapitän/-in auf einem Seeschiff nachweisen und zudem die (Binnen-) Verwaltungsprüfung zur Betriebsebene (Interner Link) bestanden haben. Bitte beachten Sie dabei, dass es sich hierbei um eine Tauglichkeit als Kapitän (nicht z. B. als erster Wachoffizier) gehandelt haben muss.

Desweiteren erhalten Sie die Qualifikation Maschinenkundige/-r nach der BinSchPersV, wenn Sie entweder ein Befähigungszeugnis als Maschinist/-in der Seeschifffahrt oder einen Berufsabschluss als Schiffsmechaniker/-in besitzen.

Welche Erleichterungen gibt es für den Erwerb von Schiffsführerzeugnissen?

Mit entsprechenden See-Vorerfahrungen müssen Sie zudem weniger Binnen-Fahrtage nachweisen, um ein Unionspatent zu erwerben: Zwar müssen Sie die herkömmliche Prüfung zum Unionspatent (Interner Link) bestehen. Wenn Sie allerdings Berufserfahrung auf einem Seeschiff von 500 Tagen (in einer beliebigen Funktion) nachweisen können, müssen Sie für die Zulassung zur Patentprüfung lediglich 180 Binnen-Fahrtage (in einer beliebigen Qualifikation) nachweisen.

Zudem erhalten Sie als Inhaber eines Zeugnisses für Kapitäne oder Schiffsoffiziere für den Decksbereich die besondere Berechtigung zum Befahren von sog. maritimen Wasserstraßen ohne dass Sie die eigentlich hierfür erforderliche Prüfung ablegen müssen.

Was gibt es bei einem Wechsel von der See- zur Binnenschifffahrt sonst zu beachten?

Eine attestierte Seediensttauglichkeit ersetzt NICHT die Tauglichkeitsuntersuchung nach BinSchPersV/RheinSchPersV, da für beide Untersuchungen unterschiedliche Tauglichkeitskriterien vorgeschrieben sind. Informationen zu den "Binnen-Tauglichkeitsuntersuchungen" (Interner Link) haben wir zu Sie zusammengestellt.

Sofern für eine Qualifikation ein Sprechfunkzeugnis vorgeschrieben ist (beispielsweise für Steuerleute oder das Unions-/Rheinpatent) müssen Sie ein UBI-Funkzeugnis vorlegen. Die Funkzeugnisse aus der Seeschifffahrt sind hier nicht ausreichend.

Stand: 11. Juli 2024