Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 2 - Elektrotechnischer Schiffsdienst

§ 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis

§ 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises

Stand: 01. Juni 2014