Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Teil 5 - Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr

§ 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)

§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten

§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen

§ 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)

§ 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)

Stand: 01. Juni 2014