Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Zuständigkeiten und Befugnisse nach Maßgabe des Seefischereigesetzes und anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung von Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 56 bis 59 unberührt.

Stand: 01. Januar 2025