Kleinschifferzeugnis
Bis zum 18. Januar 2022 durften mit Sportbootführerscheinen (See und Binnen) sowohl Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung geführt werden als auch bestimmte Fahrzeuge, die keine Sportboote sind, sofern sie höchstens 20 Meter lang waren. Der Nutzungszweck des Fahrzeuges war bisher nicht entscheidend.
Muster eines Kleinschifferzeugnisses, wie es seit dem 18. Januar 2022 ausgestellt wird.
Muster Sportbootführerschein
Grundsätzlich dürfen Sie nun mit einem Sportbootführerschein nur noch Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung führen. Das heißt, der Sportbootführerschein gilt nur noch für Sport- und Freizeitzwecke. Darüber hinaus ist grundsätzlich ein Schiffsführerzeugnis nach der Binnenschiffspersonalverordnung, in der Regel das Kleinschifferzeugnis, erforderlich.
Neuregelung des Geltungsbereichs des Kleinschifferzeugnisses
Mit Verkündung der Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften wird der Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses wie folgt neu geregelt:
Die Vorschrift des § 15 Absatz 5 BinSchPersV (Interner Link) regelt, dass das Kleinschifferzeugnis dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen,
- auf denen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden,
- die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und
- für die nach anderen Vorschriften kein Schiffsführerzeugnis erforderlich ist.
Darüber hinaus gilt das Unionspatent/Rheinpatent (Interner Link) oder das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe (Interner Link). Bei letzterem handelt es sich um ein seit Juli 2025 zu erwerbendes nationales Schiffsführerzeugnis zum Führen von Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern mit einer höchstzugelassenen Personenanzahl von 150; das jedoch nicht auf dem Rhein gilt.
Weiter geregelt ist, dass keine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen vorliegt bei
- Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,
- Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,
- Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,
- Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,
- Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder Slip oder
- Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.
In diesen Fällen ist kein Kleinschifferzeugnis erforderlich. Diese Ausnahmen sind abschließend.
In allen übrigen Fällen, in denen für die Personenbeförderung ein Entgelt oder auch nur sonstige wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden, erhoben wird, ist ein Kleinschifferzeugnis zu erwerben.
Neuregelung der Übergangsvorschrift zum Kleinschifferzeugnis
Die Übergangsvorschrift des § 130 Absatz 2 und 3 BinSchPersV (Interner Link) ist entsprechend geändert worden und enthält nun folgende Regelungen:
Nach der neuen Übergangsvorschrift des Absatzes 2 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 BinSchPersV die Personenbeförderung auch mit folgenden Fahrerlaubnissen erfolgen:
- auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
- auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.
In diesen Fällen ist ein Kleinschifferzeugnis auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 einen entsprechenden Antrag stellt, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der Tätigkeit in der Personenbeförderung im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BinSchPersV zusammen mit dem Antrag vorlegt und zugleich seine Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Antrag auf Ausstellung eines Kleinschifferzeugnisses (PDF, intern) auf der Grundlage der Übergangsbestimmung des § 130 Absatz 2 BinSchPersV
Den Antrag reichen Sie bitte per E-Mail ein, an: gdws@wsv.bund.de, oder übersenden diesen postalisch an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn. Bei Rückfragen zum Kleinschifferzeugnis können Sie ebenfalls die oben genannten Kontaktdaten verwenden.
Die bisher geltende Regelung zum Kleinschifferzeugnis wird dadurch ersetzt. Anträge, die bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegangen sind, werden noch entsprechend nach der bis dahin geltenden Vorschrift bearbeitet.
Kleinschifferzeugnis im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen
Das Kleinschifferzeugnis ist durch die BinSchPersV geregelt. Da diese Verordnung nur auf den Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der BinSchUO (Interner Link) gilt, ist das Kleinschifferzeugnis außerhalb dieser genannten Wasserstraßen, also insbesondere auf dem Meer, nicht erforderlich. Außerhalb des Geltungsbereiches der BinSchPersV bleiben die Regelungen zu den Befähigungsnachweisen wie sie sind: Hier sind für gewerbliche Nutzungen ggf. die weiterführenden Sportbootführerscheine nach der See-Sportbootverordnung (Interner Link) erforderlich.
Auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 können für gewerbliche Tätigkeiten neben dem Kleinschifferzeugniss zudem die weiterführenden Sportbootführerscheine nach § 15 See-Sportbootverordnung (Interner Link) genutzt werden. In diesem Fall ist dann kein zusätzliches Kleinschifferzeugnis erforderlich; auch nicht ab Januar 2027.
Die geografischen Abgrenzungen zwischen den See- und den Binnenvorschriften können Sie dieser Karte (Externer Link) entnehmen. Auf allen roten, orangen und hellblauen Wasserstraßen ist das Kleinschifferzeugnis (oder ein weiterführender Spotbootführerschein nach § 15 SeeSpbootV) erforderlich. Auf allen blau schraffierten Wasserflächen ist es nicht notwendig; hier gelten ausschließlich die Bestimmungen des Seebereiches.
Stand: 08. Januar 2026


