Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Unionspatent/Rheinpatent

Geltungsbereich

Sowohl das Unionspatent als auch das Rheinpatent sind EU-weit gültige Schiffsführerzeugnisse für die Binnenschifffahrt. Sie stellen eine Art "Grundbefähigung" für Schiffsführer dar. Damit dürfen Fahrzeuge aller Art auf grundsätzlich allen Wasserstraßen in der EU geführt werden. Unions- und Rheinpatent gelten sowohl auf den gesamten Wasserstraßen der EU als auch auf dem gesamten ZKR-Rhein (auch in der Schweiz); eine Ausnahme gilt in beiden Fällen für sogenannte Risikostrecken (Interner Link).

Ein Unionspatent entspricht im Wesentlichen dem bis zum 17. Januar 2022 nach der Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) ausgegebenen B-Patent. Das neue Rheinpatent entspricht im Wesentlichen dem bis zum 17. Januar 2022 ausgegebenen Großen Rheinpatent; es berechtigt allerdings nicht mehr automatisch dazu, maritime Wasserstraßen oder Risikostrecken zu befahren; hierfür sind nun ebenfalls sogenannte besondere Berechtigungen erforderlich (vgl. unten). Im Vergleich zu früher gibt es heute keine dem bisherigen C-Patent (bzw. dem kleinen Rheinpatent) vergleichbaren Zeugnisse mehr. Das heißt, dass auch für das Führen von 20 bis 35 Meter langen Fahrzeugen nun das Unions-/Rheinpatent erforderlich ist.

Prüfung zum Erwerb des Unionspatents/Rheinpatents

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus § 37 BinSchPersV (Interner Link) (Unionspatent) und § 12.01 RheinSchPersV (Interner Link) (Rheinpatent). Es gibt verschiedene Wege.

Danach muss, wer ein Unionspatent/Rheinpatent erwerben will,

nach der 1. Variante

  1. mindestens 18 Jahre alt sein,

  2. ein nach § 55 Absatz 2 BinSchPersV (Interner Link) zugelassenes Aubildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedsaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

  3. eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und

  4. ein Sprechfunkzeugnis besitzen

oder

nach der 2. Variante

  1. mindestens 18 Jahre alt sein,

  2. ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,

  3. eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen und

  4. ein Sprechfunkzeugnis besitzen.

oder

nach der 3. Variante

  1. mindestens 18 Jahre alt sein,

  2. eine Fahrzeit

    aa.
    von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder

    bb.
    von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann, und

  3. ein Sprechfunkzeugnis besitzen.

Nach § 38 Absatz 4 BinSchPersV gilt zudem:

Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung ablegen. Diese wird von den Industrie- und Handelskammern (IHK) in Duisburg und Magdeburg abgenommen.

Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9 BinSchPersV (Interner Link). Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Die Theorieprüfung ist eine rein schriftliche Prüfung, in der Wissensfragen in Form von Multiple-Choice-Fragen beantwortet werden müssen. Sie kann in Bonn, Kiel, Magdeburg, Minden und Würzburg abgelegt werden. Hier werden z. B. Kenntnisse der Verkehrsvorschriften abgeprüft. Es ist stets nur eine der vier Antwortmöglichkeiten richtig. Der Prüfling hat 120 Minuten Zeit, um 120 Fragen richtig zu beantworten. Die Prüfung ist bestanden, wenn 80 Prozent, also 96 aller Fragen, richtig beantwortet sind. Beispielhafte Fragestellungen (PDF, intern), die Ihnen einen Eindruck von der Art der Fragen (allerdings ohne die vier in der Prüfung vorgegebenen Antwortmöglichkeiten) vermitteln sollen, haben wir für Sie zusammengestellt.

Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 BinSchPersV (Interner Link) durchgeführt. Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung.

Bei der Reiseplanung muss der an der Prüfung Teilnehmende in einer mündlichen Prüfung zeigen, dass er die Reise eines Binnenschiffes planen kann und hierbei alle relevanten Aspekte berücksichtigt.

Dieser Prüfungsteil wird an demselben Tag wie die theoretische Prüfung in Gestalt einer mündlichen Prüfung vor einer dreiköpfigen Prüfungskommission abgelegt. Die Aufgabe des an der Prüfung Teilnehmenden wird es sein, für ein vorgegebenes Fahrzeug mit einer vorgegebenen Ladung einen ca. zwei Tage dauernden, konkret benannten Reiseabschnitt zu planen. Hierzu sollen Aspekte zur Fahrtroute und Navigation, zur Ladung, zur Besatzung, zum Treibstoff, zu den erforderlichen Dokumenten, zur erforderlichen Ausrüstung an Bord sowie zur Arbeitssicherheit an Bord betrachtet werden. Eine Beispielhafte Aufgabenstellung (PDF, intern) haben wir für Sie zusammengestellt.

Vor der Prüfung erhalten Sie Ihre Aufgabenstellung und anschließend 60 Minuten Vorbereitungszeit. In dieser Zeit haben Sie Zugang zu allen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, zum Internetportal ELWIS sowie zu einer Wasserstraßenkarte.

Bitte achten Sie darauf, sich in den 60 Minuten Vorbereitungszeit zumindest kurz mit jedem der einzelen Fragenkomplexe zu befassen.

Das Prüfungsgespräch schließt sich unmittelbar an die Vorbereitungszeit an und wird ca. 60 bis 90 Minuten dauern.

Für die Bewertung des Prüfungsgespräches kommt es insbesondere auf folgende Punkte an:

Bei der Planung der Fahrtroute kommt es nicht auf die kilometergenaue Beschreibung der Strecke an; es handelt sich bei der Reiseplanung nicht um eine Streckenkunde-Prüfung. Sie sollten vielmehr den Streckenverlauf beschreiben, z. B. welche Wasserstraße befahren Sie? Welche Schleusen nutzen Sie?

Wichtiger als die Nennung kommagenauer Ergebnisse ist die Darstellung der Überlegungen und Erwägungen, die ein Schiffsführer zur Beantwortung der Fragen anstellen muss. Beispiel zur Berechnung der maximalen Beladung des Prüfungsschiffes: Statt der präzisen Nennung einer möglichen Gesamtzahl an Tonnen kommt es der Prüfungskommission vielmehr darauf an, dass die Überlegungen und möglichen Berechnungen erläutert werden können.

Erwartet wird zudem, dass die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel genutzt und ausgewertet werden können. Beispielsweise müssen Sie in der Lage sein, die Vorschriften dahingehend auszuwerten, mit welchen Fahrzeugabmessungen die gewählte Route befahren werden kann.

Insgesamt ist für die Bewertung der Prüfungsleistung das Wissen darüber wichtig, wie und wo man an die erforderlichen Informationen für die Planung einer Reise kommt.

Hier finden Sie die Prüfungstermine (Interner Link) und das Antragsformular für die Zulassung zur Prüfung mit weiteren Informationen.

Im Prüfungsteil Reisedurchführung muss der an der Prüfung Teilnehmende zeigen, dass er ein Binnenschiff sicher beherrscht. Diese Prüfung findet als Simulationsprüfung am Schifferberufskolleg in Duisburg statt.

Um diesen Prüfunsteil ablegen zu können, muss zunächst die Theorieprüfung und der Prüfungsteil Reiseplanung bestanden sein. Nach dem Bestehen dieser beiden Teile wird mit jedem Prüfling individuell ein Termin für den Prüfungsteil Reisedurchführung vereinbart. Eine Veröffentlichung der Prüfungstermine erfolgt daher nicht.

Die Reisedurchführung wird als Simulatorprüfung am Flachwasserfahrsimulator SANDRA II im Schifferberufskolleg RHEIN in Duisburg abgelegt werden. D. h. unabhängig vom Prüfungsort der Theorieprüfung müssen alle an der Prüfung Teilnehmenden für diesen Prüfungsteil nach Duisburg zum Schifferberufskolleg kommen.

Nach einer Einweisung in den Steuerstand des Simulators haben Sie 30 Minuten Zeit, sich mit dem Prüfungsschiff sowie dessen Fahrverhalten vertraut zu machen. Hierzu können Sie alle Funktionen des Schiffes und insbesondere des Antriebes testen. Dieser Teil zählt nicht zur Prüfungsleistung.

Bei dem Prüfungsschiff handelt es sich um ein 86 Meter langes Gütermotorschiff. Die Spezifikationen dieses Schiffes (PDF, intern) haben wir für Sie zusammengefasst.

In der Prüfung muss der an der Prüfung Teilnehmende einer dreiköpfigen Prüfungskommission zeigen, dass er die Führung eines Binnenschiffes beherrscht. Hierzu muss er das Prüfungsschiff auf einer fiktiven Strecke steuern, es handelt sich also nicht um eine real existierende Strecke. Für die Fahrt sind die Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) (Interner Link) anzuwenden. Diese fiktive Strecke steht allein für die Durchführung von Patentprüfungen zur Verfügung.

In der Prüfung steht eine ECDIS-Karte der Prüfungsstrecke sowie eine Papierkarte zur Verfügung. Geografische Bezeichnungen, z. B. der (fiktiven) Ortslagen müssen nicht auswendig beherrscht werden.

Gegenstand der Prüfung werden insbesondere folgende Manöver sein:

  • Fahrbereitmachen und Ablegen des Fahrzeuges
  • Fahrt auf einem Kanal
  • Fahrt auf einem frei fließenden Fluss
  • Wenden des Fahrzeuges
  • Begegnen mit anderen Fahrzeugen
  • Abwickeln von Notsituationen
  • Einfahrt in eine Schleuse und Festmachen

Erwartet wird, dass Sie, wie in der Realität, alle Maßnahmen eines Schiffsführers oder einer Schiffsführerin ergreifen. Hierzu zählt nicht nur das Steuern des Fahrzeuges, sondern insbesondere auch die Durchführung von Funkabsprachen mit anderen Fahrzeugen, der Besatzung oder der Revierzentrale und die Bedienung aller technischen Einrichtungen und Geräte im Steuerhaus. Das Fahrzeug ist dabei entsprechend der geltenden Verkehrsvorschriften, insbesondere der BinSchStrO, zu führen. Sie dürfen dabei weder eine Gefahr für die Sicherheit des Schiffsverkehrs darstellen noch dürfen Sie dessen Leichtigkeit gefährden. Die Prüfung wird sofort beendet, wenn eine Kollision erfolgt (§ 75 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV) (Interner Link).

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Funkgespräche gemäß den rechtlichen Vorgaben, also insbesondere gemäß den Vorgaben des Handbuches Binnenschifffahrtsfunk durchzuführen sind. Bitte beachten Sie dazu die entsprechenden Vorgaben, z. B. die Sprechfunktafel (PDF, intern).

Format und Aussehen der Schiffsführerzeugnisse sowie Bedeutung der Eintragungen

Bei der Beantragung eines Unionspatents oder eines Rheinpatents haben Sie die Wahl, ob Sie Ihr Zeugnis in Form einer Patentkarte erhalten möchten oder ob wir Ihnen Ihr Zeugnis in elektronischer Form ausstellen sollen. Sie müssen sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden, eine Ausstellung beider Formate ist nicht zulässig.

Wenn Sie sich für das neue elektronische Format entscheiden, erhalten Sie Ihr Zeugnis in Form einer PDF-Datei, die mit einem sogenannten qualifizierten elektronischen Siegel versehen ist und dadurch gegen Veränderungen geschützt ist. Anstatt Ihrer Patentkarte müssen Sie dann diese Datei stets in digitaler Form an Bord mitführen. Ein Ausdruck dieser PDF-Datei genügt nicht! Sollten Sie nur mit einem Papierausdruck dieser Datei an Bord angetroffen werden, führen Sie das Fahrzeug formal ohne gültiges Schiffsführerzeugnis.

Die Schiffsführerzeugnisse in Form einer Patentkarte werden nach diesen Mustern ausgestellt:

Muster Unionspatent Muster Unionspatent

Muster Rheinpatent Muster Rheinpatent

Erläuterungen der Eintragungen auf der Patentkarte

Hinweis: Die Bedeutung der Ziffern und Abkürzungen wird in gleicher Weise für die elektronischen Zeugnisse genutzt.

1. Nachname

2. Vorname

3a. Geburtsdatum

3b. Geburtsort

4. Besatzungsmitgliedsnummer (sogenannte CID)

Hierbei handelt es sich um eine 8-stellige Ziffer, die einer in der Binnenschifffahrt tätigen Person automatisch zugewiesen wird. Diese Ziffer ist in allen EU- und ZKR-Staaten einmalig. Die Person behält diese Nummer ihr gesamtes Berufsleben lang.

6. Zeugnisnummer

7. Ausstellungsdatum des Zeugnisses

8. Ablaufdatum des Zeugnisses

Das Zeugnis läuft mit Ablauf des unter Ziffer 8 genannten Datums ab. Es gibt keine "Kulanzfrist" von drei Monaten mehr. Der Inhaber muss bis zu dem unter dieser Ziffer genannten Datum ein neues Zeugnis in den Händen halten, um weiterhin als Schiffsführer tätig sein zu können.

9. Ausstellende Behörde

10. Besondere Berechtigungen (ggf. Fortsetzung auf der Rückseite der Karte)

In diesem Feld werden die ggf. vorhandenen besonderen Berechtigungen des Inhabers in codierter Form eingetragen.

"R" für die besondere Berechtigung für Radar
"M" für die besondere Berechtigung zum Befahren maritimer Wasserstraßen
"C" für die besondere Berechtigung für Großverbände

Die besonderen Berechtigungen für Risikostrecken werden in einer Abkürzungskombination von Fluss und Kilometer codiert:

"D" für die Risikostrecken der Donau
"EL" für die Risikostrecken der Elbe
"RH" für die Risikostrecken des Rheins
"WE" für die Risikostrecken der Oberweser

Der Code "RH-0335-0857" beschreibt also die besondere Berechtigung für die Risikostrecke Rhein von km 335 bis km 857. In der Codierung werden keine Nachkommastellen angegeben.

11. Medizinische Beschränkungen (ggf. Fortsetzung auf der Rückseite der Karte)

Hier sind, ebenfalls mit Ziffern codiert, die ggf. für den Inhaber des Zeugnisses erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen aufgeführt, die durch den Inhaber beim Führen eines Fahrzeuges zwingend zu beachten sind.

Es gibt ausschließlich die nachfolgend aufgelisteten Beschränkungen:

01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
05 Nur bei Tageslicht
06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens X
08 Beschränkter Bereich: X
09 Beschränkte Aufgabe: X

Im Falle der Beschränkung 07, 08 oder 09 erfolgt nach der Ziffernangabe noch die Bezeichnung des Fahrzeuges bzw. des Bereiches/der Aufgabe.

Ausstellung eines Unionspatentes nach Abschluss der Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin

Seit dem 01. August 2022 wird in Deutschland eine Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder zur Binnenschifffahrtskapitänin angeboten. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin (Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung - BinSchKapAusbV) (Interner Link) nebst Rahmenlehrplan (Externer Link). Im Rahmen dieser Ausbildung legen Sie am Ende der dreieinhalbjährigen Ausbildungszeit die Berufsabschlussprüfung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin ab. Diese Prüfung ist gleichwertig zu der Unionspatentprüfung, die (auch weiterhin) von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) angeboten wird.

Sofern Sie diese Berufsabschlussprüfung bestanden haben, können Sie bei der GDWS die Ausstellung eines Unionspatentes beantragen. Dazu stellen Sie bitte einen entsprechenden Antrag und fügen Ihr Zeugnis über den Berufsabschluss zum Binnenschifffahrtskapitän oder zur Binnenschifffahrtskapitänin, ein Passbild und ein Tauglichkeitszeugnis nach Anlage 5 BinSchPesV bei.

Bitte beachten Sie, dass Sie eventuell erforderliche besondere Berechtigungen (z. B. für die Radarfahrt, zum Befahren von Risikostrecken oder maritimen Wasserstraßen) zusätzlich erwerben müssen. Hierfür müssen Sie (weiterhin) die entsprechenden Prüfungen bei der GDWS ablegen. Zu den Prüfungen der besonderen Berechtigungen können Sie sich auch schon vor Abschluss Ihrer Berufsausbildung bei der GDWS anmelden, sofern Sie den Teil 1 der Abschlussprüfung zum Binnenschifffahrtskapitän oder zur Binnenschifffahrtskapitänin bestanden haben.

Stand: 15. August 2025