Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

C. Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe

Sicherheitszeugnisse für Spezialschiffe und Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung, dem HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODU-Code und der Verordnung (EG) Nummer 789/2004

NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr
0201Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe in der Auslandsfahrt vor Indienststellung einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. Nummer 2 und 3 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/121 086
0202Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe in der Auslandsfahrt einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. Nummer 2 und 3 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12837

Stand: 01. Oktober 2021