Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

F. Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und der Schiffssicherheitsverordnung

NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr
0501Erteilung eines Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge von mindestens 24 Meter Länge vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. Artikel 6 Richtlinie 97/70/EG660
0502Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge von mindestens 24 Meter Länge bei vorhandenen Schiffen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. Artikel 6 Richtlinie 97/70/EG463
0511Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. Teil 5 Anlage 1a SchSV504
0512Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für vorhandene Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. Teil 5 Anlage 1a SchSV350

Stand: 01. Oktober 2021