§ 25 Fahrzeit
(1) Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung erworben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen auf Reisen befindet. Als Fahrzeit zählen auch Be- und Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist. Fahrzeit wird in Tagen berechnet.
(2) Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied der Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Einstiegsebene besitzt.
(3) Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen erworben werden:
- Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;
- Schiffe, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;
- Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind zum
- Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den Nummern 1 und 2,
- Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät,
- längsseitigem Fortbewegen von Schiffen nach den Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem Gerät;
- Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den Nummern 1 und 2,
- Fahrgastschiffen;
- Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.09.2008. Seite 13) verlangt wird;
- schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb.
(4) Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben werden. Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden
- auf frei fahrenden Fähren mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,
- auf Fähren, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder
- auf Fähren, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.
Fahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren werden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt.
(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt.
(6) Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fahrzeugen können auch erworben werden
- auf Landeswasserstraßen sowie
- auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz oder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen Union verlaufen.
Dies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten Wasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer anderen Wasserstraße aufweisen.
(7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügt.
Stand: 14. April 2023