Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb

§ 20 Medizinische Tauglichkeit

§ 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

§ 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

§ 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen

§ 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

§ 25 Fahrzeit

§ 26 Nachweis der Fahrzeiten

§ 27 Anerkennung von Fahrzeit

§ 28 Schifferdienstbuch

Stand: 07. Dezember 2021