Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 1 - Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal

§ 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung

§ 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches

§ 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses

§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms

§ 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene

§ 64 Befähigungszeugnisse für Maschinenkundige

Stand: 14. April 2023