Abschnitt 1 - Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal
§ 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
§ 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches
§ 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses
§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms
§ 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene
§ 64 Befähigungszeugnisse für Maschinenkundige
Stand: 14. April 2023