Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 4 - Zulassung von Simulatoren

§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren

§ 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren

Stand: 30. September 2022