Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge

1. Allgemeines

1.1
Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die in Kapitel 3 dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.

1.2
Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:

ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder,
sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.

Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.

1.3
Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Nummer 3).

1.4
Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben folgende Begriffe die in § 3.01 gegebene Bedeutung:

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 1

1.4.1
"Topplicht":
ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22°30' hinter die Querlinie strahlt;

1.4.2
"Seitenlichter":
an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112°30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22°30' hinter die Querlinie strahlt;

1.4.3
"Hecklicht":
ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67°30' von hinten nach jeder Seite strahlt;

1.4.4
"von allen Seiten sichtbares Licht":
ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt.

1.5
Erklärung der Symbole:

ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen

ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte zu versehen

a

von allen Seiten sichtbares Licht

von allen Seiten sichtbares Licht

b

nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht

nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht

c


Funkellicht

Funkellicht

d


nur zeitweise oder wahlseise geführtes Licht

nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht

e


Tafel oder Flagge

Tafel oder Flagge

f


Wimpel

Wimpel

g


Ball

Ball

h


Zylinder

Zylinder

i


Kegel

Kegel

j


Doppelkegel

Doppelkegel

k


Radarreflektor

Radarreflektor

l

2. Bezeichnung während der Fahrt

2.1 einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

2.1.1 (§ 3.08 Nummer 1)
ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht

bei Nachtbei Tag

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 2

keine zusätzliche Bezeichnung

2.1.2 (§ 3.08 Nummer 2)
wahlweise ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff

bei Nachtbei Tag

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 3

keine zusätzliche Bezeichnung

2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt (§ 3.08 Nummer 3):
ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff

bei Nachtbei Tag

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 4

keine zusätzliche Bezeichnung

2.2 Schleppverbände

2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes (§ 3.09 Nummer 1):
zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts

bei Nacht

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 5

2.2.2 Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes (§ 3.29 Nummer 1):
ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders

bei Tag

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 6

2.2.3 jedes von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes (§ 3.09 Nummer 2):
drei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts

bei Nacht

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 7

2.2.4 jedes von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes (§ 3.29 Nummer 2):
ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders

bei Tag

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 8

2.2.5 geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden (§ 3.09 Nummer 4):

ein weißes Hecklicht

bei Nachtbei Tag

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 9

keine zusätzliche Bezeichnung

zwei weiße Hecklichter, auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes

bei Nachtbei Tag

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 10

keine zusätzliche Bezeichnung

2.3 Schubverbände

2.3.1 (§ 3.10 Nummer 1):
drei Topplichter in Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordnet, Seitenlichter und drei Hecklichter auf dem Schubschiff

bei Nachtbei Tag
11 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 11

keine zusätzliche Bezeichnung

2.4 Koppelverbände

2.4.1 (§ 3.11 Nummer 1):
auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht, an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter

bei Nachtbei Tag
12 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 12

keine zusätzliche Bezeichnung

2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren (§ 3.11 Nummer 2):
auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht; an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter

bei Nachtbei Tag
13 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 13

keine zusätzliche Bezeichnung

2.5 Fahrzeuge unter Segel

2.5.1 (§ 3.12 Nummer 1 und 2):
Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht und wahlweise zwei gewöhnliche oder helle von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander, das rote über dem grünen

bei Nachtbei Tag
14 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 14

keine zusätzliche Bezeichnung

2.6 Kleinfahrzeuge

2.6.1 mit Maschinenantrieb (§ 3.13 Nummer 1):
ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht

bei Nachtbei Tag
15 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 15

keine zusätzliche Bezeichnung

oder

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht

bei Nachtbei Tag
16 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 16

keine zusätzliche Bezeichnung

oder

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden

bei Nachtbei Tag
17 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 17

keine zusätzliche Bezeichnung

oder

nur bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m (§ 3.13 Nummer 2):
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

bei Nachtbei Tag
18 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 18

keine zusätzliche Bezeichnung

2.6.2 geschleppt oder längsseits gekuppelt mitgeführt (§ 3.13 Nummer 4):
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

bei Nachtbei Tag
19 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 19

keine zusätzliche Bezeichnung

2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel (§ 3.13 Nummer 5):
Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht

bei Nachtbei Tag
20 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 20

keine zusätzliche Bezeichnung

oder

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes

bei Nachtbei Tag
21 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 21

keine zusätzliche Bezeichnung

oder

nur bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 7 m
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht

bei Nachtbei Tag
22 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 22

keine zusätzliche Bezeichnung

2.6.4 einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge (§ 3.13 Nummer 6):
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

bei Nachtbei Tag
23 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 23

keine zusätzliche Bezeichnung

2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen (§ 3.13 Nummer 1):
eine der Bezeichnungen nach 2.6.1, zum Beispiel:

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht

bei Nacht
24 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 24

2.6.6 Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen (§ 3.30):
ein schwarzer Kegel mit der Spitze unten

bei Tag
25 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 25

2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen:

2.7.1 (§ 3.31):
ein gelber Doppelkegel

bei Nachtbei Tag
keine zusätzliche Bezeichnung26 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 26

2.8 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

2.8.1 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.14 Nummer 1):
zusätzliche Bezeichnung:
ein blaues gewöhnliches Licht

bei Nacht
27 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 27

2.8.2 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.32 Nummer 1):
zusätzliche Bezeichnung:
ein blauer Kegel mit der Spitze unten

bei Tag
28 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 28

2.8.3 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.15 Nummer 1):
zusätzliche Bezeichnung:
auf den nichtmotorisierten Fahrzeugen ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff

bei Nacht
29 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 29

einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die die Lichter nach § 3.08 führen, außerdem ein rotes helles Licht auf dem Hinterschiff

bei Nacht
31 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 31

2.8.4 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.32 Nummer 2):
zusätzliche Bezeichnung:
ein roter Kegel mit der Spitze unten

bei Tag
30 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 30

ein roter Kegel mit der Spitze unten

bei Tag
32 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 32

2.8.5 Schleppverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.14 Nummer 2):
zusätzliche Bezeichnung:
ein gewöhnliches blaues Licht muss nur auf den Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der letzten Reihe befinden, die entzündbare Güter befördern

bei Nacht
33 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 33

33a 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 33a

ein blaues gewöhnliches Licht muss nur auf dem entzündbare Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet

bei Nacht
35 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 35

2.8.6 Schleppverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.32 Nummer 2):
zusätzliche Bezeichnung:
ein blauer Kegel mit der Spitze unten muss nur auf den Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der letzten Reihe befinden, die entzündbare Güter befördern

bei Tag
34 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 34

34a 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 34a

ein blauer Kegel mit der Spitze unten muss nur auf dem entzündbare Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet

bei Tag
36 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 36

2.8.7 Schleppverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.15 Nummer 2):
zusätzliche Bezeichnung:
ein rotes gewöhnliches Licht muss nur auf den explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der Reihe befinden

bei Nacht
37 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 37

37a 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 37a

ein rotes gewöhnliches Licht muss nur auf dem explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet

bei Nacht
39 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 39

2.8.8 Schleppverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.33 Nummer 2):
zusätzliche Bezeichnung:
ein roter Kegel mit der Spitze unten muss nur auf den explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der Reihe befinden

bei Tag
38 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 38

38a 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 38a

ein roter Kegel mit der Spitze unten muss nur auf dem explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet

bei Tag
40 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 40

2.8.9 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert (§ 3.14 Nummer 2):
ein blaues gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nummer 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern

bei Nacht
41 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 41

2.8.10 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert (§ 3.32 Nummer 2):
ein blauer Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nummer 1

bei Tag
42 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 42

2.8.11 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert (§ 3.14 Nummer 4):
ein blaues gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nummer 2, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern

bei Nacht
43 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 43

2.8.12 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert (§ 3.32 Nummer 2):
ein blauer Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nummer 1

bei Tag
44 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 44

2.8.13 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der exlposionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert (§ 3.15 Nummer 2):
ein rotes gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nummer 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern

bei Nacht
45 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 45

2.8.14 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert (§ 3.33 Nummer 2):
ein roter Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nummer 1

bei Tag
46 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 46

2.8.15 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert (§ 3.15 Nummer 4):
ein rotes gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nummer 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern

bei Nacht
47 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 47

2.8.16 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert (§ 3.33 Nummer 2):
ein roter Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nummer 1

bei Tag
48 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 48

2.8.17 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.14 Nummer 3):
das Schubschiff außer den Lichtern nach § 3.10 Nummer 1 Buchstabe c, ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und die Fahrzeuge die Lichter nach § 3.10 Nummer 1 Buchstabe a, ein blaues gewöhnliches Licht, über denselben Horizontbogen wie die Topplichter

bei Nacht
49 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 49

2.8.18 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.32 Nummer 3):
ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf dem Schubschiff und ein weiterer blauer Kegel auf dem Vorderteil des Verbandes

bei Tag
50 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 50

2.8.19 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.15 Nummer 3):
das Schubschiff außer den Lichtern nach § 3.10 Nummer 1 Buchstabe c, ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und die Fahrzeuge die Lichter nach § 3.10 Nummer 1 Buchstabe a, ein rotes gewöhnliches Licht, über denselben Horizontbogen wie die Topplichter

bei Nacht
51 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 51

2.8.20 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.33 Nummer 3):
ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Schubschiff und ein weiterer Kegel auf dem Vorderteil des Verbandes

bei Tag
52 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 52

2.9 Fähren

2.9.1 nicht frei fahrend (§ 3.16 Nummer 1):
ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar

bei Nacht
53 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 53

2.9.2 nicht frei fahrend (§ 3.34):
ein grüner Ball

bei Tag
54 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 54

2.9.3 frei fahrend (§ 3.16 Nummer 2):
ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht

bei Nacht
55 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 55

2.9.4 frei fahrend (§ 3.34):
ein grüner Ball

bei Tag
56 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 56

2.9.5 frei fahrend mit Vorrang (§ 3.16 Nummer 3):
zwei grüne helle Lichter übereinander über einem weißen hellen Licht, alle drei von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht

bei Nachtbei Tag
57 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 57

keine zusätzliche Bezeichnung

2.10 manövrierunfähige Fahrzeuge

2.10.1 (§ 3.18 Nummer 1):
ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann das Licht weiß sein

bei Nacht
zusätzliche Bezeichnung

58 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 58

2.10.2 (§ 3.35 Nummer 1):
eine rote Flagge, die geschwenkt wird

bei Tag
zusätzliche Bezeichnung

59 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 59

2.11 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

2.11.1 (§ 3.19):
eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer Lichter

bei Nachtbei Tag
60 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 60

keine zusätzliche Bezeichnung

2.12 Fahrzeuge mit Vorrang

2.12.1 (§ 3.36):
ein roter Wimpel

bei Nachtbei Tag
keine zusätzliche Bezeichnungzusätzliche Bezeichnung
61 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 61

3. Bezeichnung beim Stillliegen

3.1 allgemeine Fälle

3.1.1 einzelne oder an andere Fahrzeuge gekuppelte Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt stillliegen (§ 3.20 Nummer 1):
ein weißes gewöhnliches Licht

bei Nacht
62 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 62

3.1.2 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beim Ankern oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stillliegt
ein schwarzer Ball

bei Tag
63 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 63

3.1.3 vom Ufer entfernt stillliegende Schubverbände (§ 3.20 Nummer 2):
zwei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schubschiff und auf dem Vorderteil des Verbandes

bei Nacht
64 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 64

3.1.4 vom Ufer entfernt stillliegende Schubverbände (§ 3.36a Nummer 1):
ein schwarzer Ball auf dem Schubschiff

bei Tag
65 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 65

3.1.5 vom Ufer entfernt stillliegende Kleinfahrzeuge (§ 3.20 Nummer 3):
ein weißes gewöhnliches Licht

bei Nacht
66 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 66

3.1.6 Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, Kleinfahrzeuge (§ 3.36a Nummer 1):
keine zusätzliche Bezeichnung

bei Tag
67 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 67

3.2 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

3.2.1 einzelne Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.21):
zusätzliche Bezeichnung
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff

bei Nacht
68 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 68

3.2.2 einzelne Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.37 Nummer 1):
zusätzliche Bezeichnung
ein blauer Kegel mit der Spitze unten

bei Tag
69 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 69

3.2.3 einzelne Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.22):

ein weißes gewöhnliches und ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff

bei Nacht
70 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 70

ein weißes gewöhnliches und ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff

bei Nacht
72 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 72

3.2.4 einzelne Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.38 Nummer 1):

ein roter Kegel mit der Spitze unten

bei Tag
71 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 71

ein schwarzer Ball und ein roter Kegel mit der Spitze unten

bei Tag
73 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 73

3.2.5 Verbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.21):
ein weißes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff des Fahrzeuges auf der Fahrwasserseite

bei Nacht
74 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 74

3.2.6 Verbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.37 Nummer 1):
ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf der Fahrwasserseite

bei Tag
75 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 75

3.2.7 Verbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.22):
ein weißes gewöhnliches Licht und darunter ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff auf der Fahrwasserseite

bei Nacht
76 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 76

3.2.8 Verbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.38 Nummer 2):
ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Fahrzeug auf der Fahrwasserseite

bei Tag
77 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 77

3.2.9 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.21):
ein weißes gewöhnliches Licht und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und die gleichen Lichter auf dem Vorderteil des Verbandes

bei Nacht
78 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 78

3.2.10 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.37 Nummer 2):
ein blauer Kegel mit der Spitze unten und ein schwarzer Ball auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf dem Vorderteil des Verbandes

bei Tag
79 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 79

3.2.11 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.22):
ein weißes gewöhnliches Licht und darunter ein rotes gewöhnliches Licht auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und die gleichen Lichter auf dem Vorderteil des Verbandes

bei Nacht
80 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 80

3.2.12 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.38 Nummer 2):
ein roter Kegel mit der Spitze unten und ein schwarzer Ball auf dem hinteren Teil des Schubschiffes, und ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Vorderteil des Verbandes

bei Tag
81 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 81

3.3 Fähren

3.3.1 nicht frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stillliegend (§ 3.23 Nummer 1):
ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar

bei Nachtbei Tag
82 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 82

keine zusätzliche Bezeichnung

3.3.2 frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stillliegend (§ 3.23 Nummer 2):
ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar. Bei kurzzeitigem Stillliegen ein Hecklicht und zwei Seitenlichter

bei Nachtbei Tag
83 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 83

keine zusätzliche Bezeichnung

3.4 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

3.4.1 (§ 3.25):
eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter

bei Nachtbei Tag
84 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 84

keine zusätzliche Bezeichnung

3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine Behinderung der Schifffahrt darstellen

3.5.1 (§ 3.26):
eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter

bei Nacht
85 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 85

3.5.2 (§ 3.40):
eine ausreichende Anzahl gelber Tonnen oder gelber Flaggen

bei Tag
86 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 86

3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

3.6.1 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stillliegen (§ 3.27 Nummer 1):
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder ein rotes helles Licht

bei Nacht
87 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 87

3.6.2 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stillliegen (§ 3.41 Nummer 1 und 2):
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball

bei Tag
88 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 88

oder

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 "Erlaubnis zur Durchfahrt" (Anlage 7) und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 "Verbot der Durchfahrt" (Anlage 7)

bei Tag
89 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 89

3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 3.27 Nummer 1)
sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge (§ 3.27 Nummer 2):
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder weißen hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht

bei Nacht
90 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 90

3.6.4 Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 3.41 Nummer 1)
sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge (§ 3.41 Nummer 4):
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel

bei Tag
91 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 91

3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

3.7.1 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen (§ 3.28 Nummer 1 und 2):
zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht

bei Nacht
92a 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 92a

92b 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 92b

3.7.2 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen (§ 3.42):
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor

bei Tag
93a 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 93a

93b 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 93b

3.7.3 Schwimmende Geräte bei der Arbeit (§ 3.27 Nummer 1, § 3.28 Nummer 2)
zum Beispiel:

bei Nacht
94 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 94

3.7.4 Schwimmende Geräte bei der Arbeit (§ 3.41 Nummer 1, § 3.42)
zum Beispiel:

bei Tag
95 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 95

4. Sonstige Zeichen

4.1 Verbot, das Fahrzeug zu betreten (§ 3.43):

96 

Anlage 3 Bild 96

4.2 Rauchverbot (§ 3.44):

97 

Anlage 3 Bild 97

4.3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (§ 3.45):
ein blaues gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Funkellicht, und bei Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der Überwachungsbehörden (ein weißer Rhombus mit blauem Rand)

bei Nachtbei Tag
98 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 98

98 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 98

4.4 Notzeichen (§ 3.46):
ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;

bei Nachtbei Tag
99 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 99

100 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 100

oder

eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;

oder

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;

oder

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen

Anlage 3 Bild SOS

(SOS);

oder

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

oder

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

oder

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.

4.5 Verbot des Stillliegens nebeneinander (§ 3.47):

101 

Anlage 3 Bild 101

4.6 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag (§ 3.48 Nummer 1):

ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar

bei Nacht
102 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 102

eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere Weiß

bei Tag
102 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 102

4.7 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen (§ 3.49):

ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht

bei Nachtbei Tag
103 

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 103

103 

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 103

Stand: 01. Juli 1993