Anlage 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge
1. Allgemeines
1.1
Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die in Kapitel 3 dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.
1.2
Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:
ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder,
sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.
Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.
1.3
Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Nummer 3).
1.4
Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben folgende Begriffe die in § 3.01 gegebene Bedeutung:
1.4.1
"Topplicht":
ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22°30' hinter die Querlinie strahlt;
1.4.2
"Seitenlichter":
an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112°30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22°30' hinter die Querlinie strahlt;
1.4.3
"Hecklicht":
ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67°30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
1.4.4
"von allen Seiten sichtbares Licht":
ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt.
1.5
Erklärung der Symbole:
ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen
a
von allen Seiten sichtbares Licht
b
nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht
c
Funkellicht
d
nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht
e
Tafel oder Flagge
f
Wimpel
g
Ball
h
Zylinder
i
Kegel
j
Doppelkegel
k
Radarreflektor
l
2. Bezeichnung während der Fahrt
2.1 einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
2.1.1 (§ 3.08 Nummer 1)
ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
2
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.1.2 (§ 3.08 Nummer 2)
wahlweise ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
3
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt (§ 3.08 Nummer 3):
ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
4
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.2 Schleppverbände
2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes (§ 3.09 Nummer 1):
zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts
bei Nacht |
---|
5
|
2.2.2 Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes (§ 3.29 Nummer 1):
ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders
bei Tag |
---|
6
|
2.2.3 jedes von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes (§ 3.09 Nummer 2):
drei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts
bei Nacht |
---|
7
|
2.2.4 jedes von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes (§ 3.29 Nummer 2):
ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders
bei Tag |
---|
8
|
2.2.5 geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden (§ 3.09 Nummer 4):
ein weißes Hecklicht
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
9
| keine zusätzliche Bezeichnung |
zwei weiße Hecklichter, auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
9
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.3 Schubverbände
2.3.1 (§ 3.10 Nummer 1):
drei Topplichter in Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordnet, Seitenlichter und drei Hecklichter auf dem Schubschiff
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
11
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.4 Koppelverbände
2.4.1 (§ 3.11 Nummer 1):
auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht, an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
12
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren (§ 3.11 Nummer 2):
auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht; an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
13
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.5 Fahrzeuge unter Segel
2.5.1 (§ 3.12 Nummer 1 und 2):
Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht und wahlweise zwei gewöhnliche oder helle von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander, das rote über dem grünen
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
14
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.6 Kleinfahrzeuge
2.6.1 mit Maschinenantrieb (§ 3.13 Nummer 1):
ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
15
| keine zusätzliche Bezeichnung |
oder
ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
16
| keine zusätzliche Bezeichnung |
oder
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
17
| keine zusätzliche Bezeichnung |
oder
nur bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m (§ 3.13 Nummer 2):
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
18
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.6.2 geschleppt oder längsseits gekuppelt mitgeführt (§ 3.13 Nummer 4):
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
19
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel (§ 3.13 Nummer 5):
Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
20
| keine zusätzliche Bezeichnung |
oder
Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
21
| keine zusätzliche Bezeichnung |
oder
nur bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 7 m
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
22
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.6.4 einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge (§ 3.13 Nummer 6):
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
23
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen (§ 3.13 Nummer 1):
eine der Bezeichnungen nach 2.6.1, zum Beispiel:
ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht
bei Nacht |
---|
24
|
2.6.6 Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen (§ 3.30):
ein schwarzer Kegel mit der Spitze unten
bei Tag |
---|
25
|
2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen:
2.7.1 (§ 3.31):
ein gelber Doppelkegel
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
keine zusätzliche Bezeichnung | 26
|
2.8 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
2.8.1 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.14 Nummer 1):
zusätzliche Bezeichnung:
ein blaues gewöhnliches Licht
bei Nacht |
---|
27
|
2.8.2 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.32 Nummer 1):
zusätzliche Bezeichnung:
ein blauer Kegel mit der Spitze unten
bei Tag |
---|
28
|
2.8.3 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.15 Nummer 1):
zusätzliche Bezeichnung:
auf den nichtmotorisierten Fahrzeugen ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff
bei Nacht |
---|
29
|
einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die die Lichter nach § 3.08 führen, außerdem ein rotes helles Licht auf dem Hinterschiff
bei Nacht |
---|
31
|
2.8.4 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.32 Nummer 2):
zusätzliche Bezeichnung:
ein roter Kegel mit der Spitze unten
bei Tag |
---|
30
|
ein roter Kegel mit der Spitze unten
bei Tag |
---|
32
|
2.8.5 Schleppverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.14 Nummer 2):
zusätzliche Bezeichnung:
ein gewöhnliches blaues Licht muss nur auf den Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der letzten Reihe befinden, die entzündbare Güter befördern
bei Nacht |
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33
|
33a
|
ein blaues gewöhnliches Licht muss nur auf dem entzündbare Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet
bei Nacht |
---|
35
|
2.8.6 Schleppverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.32 Nummer 2):
zusätzliche Bezeichnung:
ein blauer Kegel mit der Spitze unten muss nur auf den Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der letzten Reihe befinden, die entzündbare Güter befördern
bei Tag |
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34
|
34a
|
ein blauer Kegel mit der Spitze unten muss nur auf dem entzündbare Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet
bei Tag |
---|
36
|
2.8.7 Schleppverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.15 Nummer 2):
zusätzliche Bezeichnung:
ein rotes gewöhnliches Licht muss nur auf den explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der Reihe befinden
bei Nacht |
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37
|
37a
|
ein rotes gewöhnliches Licht muss nur auf dem explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet
bei Nacht |
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39
|
2.8.8 Schleppverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.33 Nummer 2):
zusätzliche Bezeichnung:
ein roter Kegel mit der Spitze unten muss nur auf den explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der Reihe befinden
bei Tag |
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38
|
38a
|
ein roter Kegel mit der Spitze unten muss nur auf dem explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet
bei Tag |
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40
|
2.8.9 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert (§ 3.14 Nummer 2):
ein blaues gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nummer 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern
bei Nacht |
---|
41
|
2.8.10 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert (§ 3.32 Nummer 2):
ein blauer Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nummer 1
bei Tag |
---|
42
|
2.8.11 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert (§ 3.14 Nummer 4):
ein blaues gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nummer 2, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern
bei Nacht |
---|
43
|
2.8.12 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert (§ 3.32 Nummer 2):
ein blauer Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nummer 1
bei Tag |
---|
44
|
2.8.13 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der exlposionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert (§ 3.15 Nummer 2):
ein rotes gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nummer 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern
bei Nacht |
---|
45
|
2.8.14 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert (§ 3.33 Nummer 2):
ein roter Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nummer 1
bei Tag |
---|
46
|
2.8.15 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert (§ 3.15 Nummer 4):
ein rotes gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nummer 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern
bei Nacht |
---|
47
|
2.8.16 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert (§ 3.33 Nummer 2):
ein roter Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nummer 1
bei Tag |
---|
48
|
2.8.17 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.14 Nummer 3):
das Schubschiff außer den Lichtern nach § 3.10 Nummer 1 Buchstabe c, ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und die Fahrzeuge die Lichter nach § 3.10 Nummer 1 Buchstabe a, ein blaues gewöhnliches Licht, über denselben Horizontbogen wie die Topplichter
bei Nacht |
---|
49
|
2.8.18 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.32 Nummer 3):
ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf dem Schubschiff und ein weiterer blauer Kegel auf dem Vorderteil des Verbandes
bei Tag |
---|
50
|
2.8.19 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.15 Nummer 3):
das Schubschiff außer den Lichtern nach § 3.10 Nummer 1 Buchstabe c, ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und die Fahrzeuge die Lichter nach § 3.10 Nummer 1 Buchstabe a, ein rotes gewöhnliches Licht, über denselben Horizontbogen wie die Topplichter
bei Nacht |
---|
51
|
2.8.20 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.33 Nummer 3):
ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Schubschiff und ein weiterer Kegel auf dem Vorderteil des Verbandes
bei Tag |
---|
52
|
2.9 Fähren
2.9.1 nicht frei fahrend (§ 3.16 Nummer 1):
ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar
bei Nacht |
---|
53
|
2.9.2 nicht frei fahrend (§ 3.34):
ein grüner Ball
bei Tag |
---|
54
|
2.9.3 frei fahrend (§ 3.16 Nummer 2):
ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht
bei Nacht |
---|
55
|
2.9.4 frei fahrend (§ 3.34):
ein grüner Ball
bei Tag |
---|
56
|
2.9.5 frei fahrend mit Vorrang (§ 3.16 Nummer 3):
zwei grüne helle Lichter übereinander über einem weißen hellen Licht, alle drei von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
57
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.10 manövrierunfähige Fahrzeuge
2.10.1 (§ 3.18 Nummer 1):
ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann das Licht weiß sein
bei Nacht |
---|
zusätzliche Bezeichnung 58
|
2.10.2 (§ 3.35 Nummer 1):
eine rote Flagge, die geschwenkt wird
bei Tag |
---|
zusätzliche Bezeichnung 59
|
2.11 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
2.11.1 (§ 3.19):
eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer Lichter
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
60
| keine zusätzliche Bezeichnung |
2.12 Fahrzeuge mit Vorrang
2.12.1 (§ 3.36):
ein roter Wimpel
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
keine zusätzliche Bezeichnung | zusätzliche Bezeichnung 61
|
3. Bezeichnung beim Stillliegen
3.1 allgemeine Fälle
3.1.1 einzelne oder an andere Fahrzeuge gekuppelte Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt stillliegen (§ 3.20 Nummer 1):
ein weißes gewöhnliches Licht
bei Nacht |
---|
62
|
3.1.2 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beim Ankern oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stillliegt
ein schwarzer Ball
bei Tag |
---|
63
|
3.1.3 vom Ufer entfernt stillliegende Schubverbände (§ 3.20 Nummer 2):
zwei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schubschiff und auf dem Vorderteil des Verbandes
bei Nacht |
---|
64
|
3.1.4 vom Ufer entfernt stillliegende Schubverbände (§ 3.36a Nummer 1):
ein schwarzer Ball auf dem Schubschiff
bei Tag |
---|
65
|
3.1.5 vom Ufer entfernt stillliegende Kleinfahrzeuge (§ 3.20 Nummer 3):
ein weißes gewöhnliches Licht
bei Nacht |
---|
66
|
3.1.6 Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, Kleinfahrzeuge (§ 3.36a Nummer 1):
keine zusätzliche Bezeichnung
bei Tag |
---|
67
|
3.2 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
3.2.1 einzelne Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.21):
zusätzliche Bezeichnung
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff
bei Nacht |
---|
68
|
3.2.2 einzelne Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.37 Nummer 1):
zusätzliche Bezeichnung
ein blauer Kegel mit der Spitze unten
bei Tag |
---|
69
|
3.2.3 einzelne Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.22):
ein weißes gewöhnliches und ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff
bei Nacht |
---|
70
|
ein weißes gewöhnliches und ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff
bei Nacht |
---|
72
|
3.2.4 einzelne Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.38 Nummer 1):
ein roter Kegel mit der Spitze unten
bei Tag |
---|
71
|
ein schwarzer Ball und ein roter Kegel mit der Spitze unten
bei Tag |
---|
73
|
3.2.5 Verbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.21):
ein weißes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff des Fahrzeuges auf der Fahrwasserseite
bei Nacht |
---|
74
|
3.2.6 Verbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.37 Nummer 1):
ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf der Fahrwasserseite
bei Tag |
---|
75
|
3.2.7 Verbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.22):
ein weißes gewöhnliches Licht und darunter ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff auf der Fahrwasserseite
bei Nacht |
---|
76
|
3.2.8 Verbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.38 Nummer 2):
ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Fahrzeug auf der Fahrwasserseite
bei Tag |
---|
77
|
3.2.9 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.21):
ein weißes gewöhnliches Licht und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und die gleichen Lichter auf dem Vorderteil des Verbandes
bei Nacht |
---|
78
|
3.2.10 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern (§ 3.37 Nummer 2):
ein blauer Kegel mit der Spitze unten und ein schwarzer Ball auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf dem Vorderteil des Verbandes
bei Tag |
---|
79
|
3.2.11 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.22):
ein weißes gewöhnliches Licht und darunter ein rotes gewöhnliches Licht auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und die gleichen Lichter auf dem Vorderteil des Verbandes
bei Nacht |
---|
80
|
3.2.12 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern (§ 3.38 Nummer 2):
ein roter Kegel mit der Spitze unten und ein schwarzer Ball auf dem hinteren Teil des Schubschiffes, und ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Vorderteil des Verbandes
bei Tag |
---|
81
|
3.3 Fähren
3.3.1 nicht frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stillliegend (§ 3.23 Nummer 1):
ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
82
| keine zusätzliche Bezeichnung |
3.3.2 frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stillliegend (§ 3.23 Nummer 2):
ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar. Bei kurzzeitigem Stillliegen ein Hecklicht und zwei Seitenlichter
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
83
| keine zusätzliche Bezeichnung |
3.4 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
3.4.1 (§ 3.25):
eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
84
| keine zusätzliche Bezeichnung |
3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine Behinderung der Schifffahrt darstellen
3.5.1 (§ 3.26):
eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter
bei Nacht |
---|
85
|
3.5.2 (§ 3.40):
eine ausreichende Anzahl gelber Tonnen oder gelber Flaggen
bei Tag |
---|
86
|
3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
3.6.1 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stillliegen (§ 3.27 Nummer 1):
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder ein rotes helles Licht
bei Nacht |
---|
87
|
3.6.2 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stillliegen (§ 3.41 Nummer 1 und 2):
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball
bei Tag |
---|
88
|
oder
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 "Erlaubnis zur Durchfahrt" (Anlage 7) und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 "Verbot der Durchfahrt" (Anlage 7)
bei Tag |
---|
89
|
3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 3.27 Nummer 1)
sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge (§ 3.27 Nummer 2):
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder weißen hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht
bei Nacht |
---|
90
|
3.6.4 Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 3.41 Nummer 1)
sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge (§ 3.41 Nummer 4):
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel
bei Tag |
---|
91
|
3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
3.7.1 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen (§ 3.28 Nummer 1 und 2):
zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht
bei Nacht |
---|
92a
|
92b
|
3.7.2 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen (§ 3.42):
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor
bei Tag |
---|
93a
|
93b
|
3.7.3 Schwimmende Geräte bei der Arbeit (§ 3.27 Nummer 1, § 3.28 Nummer 2)
zum Beispiel:
bei Nacht |
---|
94
|
3.7.4 Schwimmende Geräte bei der Arbeit (§ 3.41 Nummer 1, § 3.42)
zum Beispiel:
bei Tag |
---|
95
|
4. Sonstige Zeichen
4.1 Verbot, das Fahrzeug zu betreten (§ 3.43):
96
4.2 Rauchverbot (§ 3.44):
97
4.3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (§ 3.45):
ein blaues gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Funkellicht, und bei Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der Überwachungsbehörden (ein weißer Rhombus mit blauem Rand)
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
98
| 98
|
4.4 Notzeichen (§ 3.46):
ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;
bei Nacht | bei Tag |
---|---|
99
| 100
|
oder
eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
oder
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;
oder
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen
(SOS);
oder
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
oder
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
oder
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
4.5 Verbot des Stillliegens nebeneinander (§ 3.47):
101
4.6 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag (§ 3.48 Nummer 1):
ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar
bei Nacht |
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102
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eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere Weiß
bei Tag |
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102
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4.7 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen (§ 3.49):
ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht
bei Nacht | bei Tag |
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103
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Stand: 01. Juli 1993