Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Tabelle 1

Betriebslichtstärken lB und Tragweite t der Lichter der Fahrzeuge

Farbe des LichtsLichtart
gewöhnlich
lB (cd)
Lichtart
gewöhnlich
t (km)
hell
lB (cd)
hell
t (km)
stark
lB (cd)
stark
t (km)
Weiß2 - 4*)2,3 - 3,0*)9 - 253,9 - 5,335 - 1005,9 - 7,7
Rot oder Grün0,9 - 51,7 - 3,23,5 - 202,8 - 5,0------
Gelb0,8 - 2,41,6 - 2,53,5 - 152,9 - 4,6------
Blau> 1**)> 1,8**)------------

*) Für bestimmte Abschnitte einer Wasserstraße kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von lB = 0,9 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,7 km zulassen.

**) Für bestimmte Fahrzeuge kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von lB = 0,3 bis 0,5 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,0 bis 1,3 km zulassen.

Stand: 01. Juli 1993