Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 6 - Schallzeichen

I. Tonumfang der Schallzeichen

Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:

  1. Frequenz:

    1. Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Buchstabe b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vom Hundert;

    2. für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;

    3. für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, liegen die Grundfrequenzen der Töne zwischen 165 und 297 Hz mit einem Intervall von mindestens zwei ganzen Tönen zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton.

  2. Schalldruckpegel:

    Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurück gerechnet; die Messung hat soweit wie möglich entfernt von schallreflektierenden Oberflächen zu erfolgen:

    1. Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Buchstabe b, muss der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB(A) betragen;

    2. für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss der Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB(A) betragen;

    3. für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, muss der Schalldruckpegel jedes Tons zwischen 120 und 140 dB(A) betragen.

II. Kontrolle des Schalldruckpegels

Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (I.E.C. 179) oder mit Hilfe des von der I.E.C. genormten normal gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (I.E.C. 123) vorgenommen.

III. Schallzeichen der Fahrzeuge

Die Schallzeichen, mit Ausnahme der Glockenschläge und des Dreitonzeichens, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

  • kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
  • langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

Die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen muss etwa eine Sekunde betragen, mit Ausnahme bei dem Zeichen "Folge sehr kurzer Töne", das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muss, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

A. Allgemeine Zeichen

Schallsignal - ein langer Ton, Dauer etwa 4 - 6 Sekunden

1 langer Ton"Achtung"

Schallsignal - ein kurzer Ton, Dauer etwa 1 Sekunde

1 kurzer Ton"Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord"

Schallsignal - zwei kurze Töne

2 kurze Töne"Ich richte meinen Kurs nach Backbord"

Schalsignal - drei kurze Töne

3 kurze Töne"Meine Maschine geht rückwärts"

Schallsignal - vier kurze Töne

4 kurze Töne"Ich bin manövrierunfähig"

Schallsignal - Folge sehr kurzer Töne

Folge sehr kurzer Töne"Akute Gefahr eines Zusammenstoßes"

Schallsignal - wiederholte lange Töne

Wiederholte lange Töne"Notsignal"§ 4.01 Nummer 4

Schallsignal - Gruppen von Glockenschlägen

Gruppen von Glockenschlägen"Notsignal"§ 4.01 Nummer 4

B. Begegnungszeichen

1. Fall

Schallsignal - ein kurzer Ton, Dauer etwa 1 Sekunde

1 kurzer Ton des Bergfahrers"Ich will an Backbord vorbei fahren."§ 6.04 Nummer 4

Schallsignal - ein kurzer Ton, Dauer etwa 1 Sekunde

1 kurzer Ton des Talfahrers"Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei."§ 6.04 Nummer 5

Schallsignal - zwei kurze Töne

2 kurze Töne des Talfahrers"Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei."§ 6.05 Nummer 2

Schallsignal - zwei kurze Töne

2 kurze Töne des Bergfahrers"Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbei fahren."§ 6.05 Nummer 3

2. Fall

Schallsignal - zwei kurze Töne

2 kurze Töne des Bergfahrers"Ich will an Steuerbord vorbei fahren."§ 6.04 Nummer 4

Schallsignal - zwei kurze Töne

2 kurze Töne des Talfahrers"Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei."§ 6.04 Nummer 5

Schallsignal - ein kurzer Ton, Dauer etwa 1 Sekunde

1 kurzer Ton des Talfahrers"Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei."§ 6.05 Nummer 2

Schallsignal - ein kurzer Ton, Dauer etwa 1 Sekunde

1 kurzer Ton des Bergfahrers"Einverstanden, ich werde an Backbord vorbei fahren."§ 6.05 Nummer 3

C. Überholzeichen

1. Fall

Schallsignal - zwei lange Töne, zwei kurze Töne

2 lange Töne, 2 kurze Töne des Überholenden"Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen."§ 6.10 Nummer 4

Schallsignal - ein kurzer Ton, Dauer etwa 1 Sekunde

1 kurzer Ton des Vorausfahrenden"Einverstanden, Sie können an meiner Backbordseite überholen."§ 6.10 Nummer 5

Schallsignal - zwei kurze Töne

2 kurze Töne des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite."§ 6.10 Nummer 6

Schallsignal - ein kurzer Ton, Dauer etwa 1 Sekunde

1 kurzer Ton des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen."§ 6.10 Nummer 6

2. Fall

Schallsignal - zwei lange Töne, ein kurzer Ton

2 lange Töne, 1 kurzer Ton des Überholenden"Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen."§ 6.10 Nummer 4

Schallsignal - zwei kurze Töne

2 kurze Töne des Vorausfahrenden"Einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite."§ 6.10 Nummer 5

Schallsignal - ein kurzer Ton, Dauer etwa 1 Sekunde

1 kurzer Ton des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie an meiner Backbordseite."§ 6.10 Nummer 6

Schallsignal - zwei kurze Töne

2 kurze Töne des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen."§ 6.10 Nummer 6

Unmöglichkeit des Überholens

Schallsignal - fünf kurze Töne

5 kurze Töne des Vorausfahrenden"Man kann mich nicht überholen."§ 6.10 Nummer 7

D. Wendezeichen

Schalsignal - ein langer Ton, ein kurzer Ton

1 langer Ton, 1 kurzer Ton"Ich wende über Steuerbord."§ 6.13 Nummer 2

Schallsignal - ein langer Ton, zwei kurze Töne

1 langer Ton, 2 kurze Töne"Ich wende über Backbord."§ 6.13 Nummer 4

E. Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraßen

E.1 Zeichen, die bei der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen abzugeben sind

Schallsignal - drei lange Töne,  ein kurzer Ton

3 lange Töne, 1 kurzer Ton"Ich will nach Steuerbord drehen."§ 6.16 Nummer 2

Schallsignal - drei lange Töne, zwei kurze Töne

3 lange Töne, 2 kurze Töne"Ich will nach Backbord drehen."§ 6.16 Nummer 2

E.2 Zeichen, die beim Überqueren der Hauptwasserstraße abzugeben sind

Schallsignal - drei lange Töne

3 lange Töne"Ich will überqueren."§ 6.16 Nummer 2

F. Nebelzeichen

  1. Radarfahrzeuge

    Schallsignal - Dreitonzeichen

    1. Talfahrer, ausgenommen KleinfahrzeugeDreitonzeichen, so oft wie notwendig wiederholt§ 6.32 Nummer 4 Buchstabe a

    Schallsignal - ein langer Ton, Dauer etwa 4 - 6 Sekunden

    2. einzeln fahrende Fahrzeuge1 langer Ton§ 6.32 Nummer 5 Buchstabe a

    Schallsignal - ein langer Ton, Dauer etwa 4 - 6 Sekunden

     

    Schallsignal - ein langer Ton, Dauer etwa 4 - 6 Sekunden

    3. Bergfahrende Verbände2 lange Töne§ 6.32 Nummer 5 Buchstabe a
  2. Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren

    Schallsignal - ein langer Ton, Dauer etwa 4 - 6 Sekunden

    1. einzeln fahrende Fahrzeuge1 langer Ton längstens jede Minute wiederholt§ 6.33 Nummer 2

    Schallsignal - ein langer Ton, Dauer etwa 4 - 6 Sekunden

     

    Schallsignal - ein langer Ton, Dauer etwa 4 - 6 Sekunden

    2. Verbände2 lange Töne längstens jede Minute wiederholt§ 6.33 Nummer 2
  3. Stillliegende Fahrzeuge

    Schallsignal - eine Gruppe von Glockenschlägen

    1 Gruppe von Glockenschlägen, mindestens einmal in der Minute"Ich liege auf der linken Seite des Fahrwassers."§ 6.31 Nummer 1 Buchstabe a

    Schallsignal - zwei Gruppen von Glockenschlägen

    2 Gruppen von Glockenschlägen, mindestens einmal in der Minute wiederholt"Ich liege auf der rechten Seite des Fahrwassers."§ 6.31 Nummer 1 Buchstabe a

    Schallsignal - drei Gruppen von Glockenschlägen

    3 Gruppen von Glockenschlägen, mindestens einmal in der Minute wiederholt"Meine Lage ist ungewiss."§ 6.31 Nummer 1 Buchstabe c

G. Signale bei der Abfahrt vom Liegeplatz

Schallsignal - ein kurzer Ton, Dauer etwa 1 Sekunde

1 kurzer Ton"Ich fahre nach Steuerbord."§ 6.14

Schallsignal - zwei kurze Töne

2 kurze Töne"Ich fahre nach Backbord."§ 6.14

Stand: 01. Juli 1993