Anlage 9 - Entzündbare Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.32 und 3.37 führen müssen
- Entzündbare Flüssigkeiten:
Als solche werden im Sinne dieser Verordnung alle Kohlenwasserstoffe und flüssigen Brennstoffe verstanden, die bei einem Barometerstand von 760 mm Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höchstens 100 °C haben.
Als Beförderung entzündbarer Güter gilt jedoch nicht die Beförderung von
- entzündbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
- entzündbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht übersteigenden Menge,
- Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge in den dafür bestimmten Behältern.
- entzündbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
- Diethylether (Schwefeläther), Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchfreie Salpetersäure,
wenn diese Flüssigkeiten auf einem Fahrzeug in größerer Menge als
- 2 kg bei Schwefelkohlenstoff oder
- 10 kg bei den anderen Flüssigkeiten
Stand: 01. Juli 1993