Anlage 10 - Explosionsgefährliche Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.33 und 3.38 führen müssen
- Explosionsgefährliche Güter und Gegenstände,
wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 5 kg übersteigt.
- Mit explosionsgefährlichen Gütern geladene Gegenstände,
wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen und von Patronen für Handfeuerwaffen jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 100 kg übersteigt.
- Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme von Sicherheitszündhölzern,
wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Schwarzpulver-Zündschnüren mit langsamer Verbrennung jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht 100 kg übersteigt.
- Bei gemeinsamer Beförderung verschiedener in den Nummern 1 bis 3 genannter Güter,
wenn
p1 + p2 + .......... + pn > 1, wobei P1 P2 Pn
p1, p2 ..... pn das Bruttogewicht der einzelnen Güter,
P1, P2 ..... Pn das in den Nummern 1 bis 3 angegebene Höchstgewicht
bedeutet.
- Ammoniak, verflüssigt oder unter Druck gelöst, wenn es in Tankschiffen befördert wird.
Stand: 01. Juli 1993