§ 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
- Koppelverbände müssen führen:
- das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
- die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b;
diese Lichter müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;
- das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c auf jedem Fahrzeug.
- das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
- Die Bestimmungen der Nummer 1 gelten auch für Koppelverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.
- Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
- Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.
Stand: 01. Juli 1993