Abschnitt II: Nachtbezeichnung
Titel A: Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt
§ 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
§ 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17 (entfällt)
§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
Titel B: Nachbezeichnung beim Stillliegen
§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
§ 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
§ 3.24 (entfällt)
§ 3.25 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stillliegender Fahrzeuge
§ 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
Stand: 01. Juli 1993