Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

  1. Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich zeigen:

    ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.

  2. Erforderlichenfalls müssen diese Fahrzeuge zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.

Stand: 01. Juli 1993