§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
- Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich zeigen:
ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.
- Erforderlichenfalls müssen diese Fahrzeuge zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.
Stand: 01. Juli 1993