Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

  1. Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen.

  2. Frei fahrende Fähren, die während des Betriebes an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten. Sie müssen das nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

Stand: 01. Juli 1993