Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

  1. Ein einzelnes Fahrzeug, ein Fahrzeug, das an andere Fahrzeuge gekuppelt ist, oder ein Koppelverband muss beim Stillliegen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite in einer Höhe von mindestens 3 m führen.

  2. Ein Schubverband, der vom Ufer entfernt stillliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muss zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen; diese Lichter müssen auf dem Schubschiff und auf dem vorderen Teil des Schubverbandes in Höhe von mindestens 3 m gesetzt sein.

  3. Kleinfahrzeuge, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, dürfen beim Stillliegen statt der Lichter nach Nummer 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichbar ist.

  4. die Bezeichnung nach den Nummern 1 bis 3 ist nicht erforderlich,

    1. wenn das Fahrzeug oder der Verband in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;

    2. wenn das Fahrzeug oder der Verband am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;

    3. wenn das Fahrzeug oder der Verband außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stillliegt;

    4. wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer stillliegt.

  5. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für die in den §§ 3.25 und 3.27 genannten Fahrzeuge.

Stand: 01. Juli 1993