§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
- Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
- Ein Topplicht:
dieses Licht muss auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein. Es kann jedoch, falls notwendig, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter gesetzt sein.
- Seitenlichter:
diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden
aa.
nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b oder
bb.
unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse.
- Das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c:
dieses Licht entfällt, wenn das Topplicht nach Buchstabe a durch ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.
- Ein Topplicht:
- Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Nummer 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
- Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Nummer 1 führen.
- Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
- Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:
- Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges oder das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder
- Seitenlichter und ein Hecklicht in einziger Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder
- ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
- Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges oder das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder
- Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.
Beiboote müssen unter diesen Voraussetzungen dieses Licht nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.
- Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach den Nummern 1 bis 6 in geringerer Höhe gesetzt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
Stand: 01. Juli 1993