Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

Stand: 01. Juli 1993