Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

  1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen führen:

    1. die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b;

      diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt heller Lichter sein;

    2. das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.

  2. Zusätzlich zu den Lichtern nach Nummer 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:

    zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün;

    diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.

  3. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

Stand: 01. Juli 1993