§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen führen:
- die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b;
diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt heller Lichter sein;
- das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
- die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b;
- Zusätzlich zu den Lichtern nach Nummer 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:
zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün;
diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
- Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
Stand: 01. Juli 1993