Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.25 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.

In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 3.20 Nummer 4.

Stand: 01. Juli 1993