Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter

Fahrzeuge nach § 3.15 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen:

ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, ungefähr 1 m tiefer als die weißen Lichter nach § 3.20 Nummer 1 oder 2.

Stand: 01. Juli 1993