Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

  1. Wenn in den Fällen der §§ 3.20 und 3.25 die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.

  2. Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht bezeichnen.

Stand: 01. Juli 1993