Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

Fahrzeuge nach § 3.14 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen:

ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass es von allen Seiten sichtbar ist.

Schubverbände müssen außerdem zwei blaue gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen, die 1 m unter den Lichtern nach § 3.20 Nummer 2 liegen.

Stand: 01. Juli 1993