Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

  1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stillliegen führen:

    1. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,

      zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander

      und gegebenenfalls

    2. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

      ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Lichtstärke wie das obere der beiden nach Buchstabe a geführten grünen Lichter

      oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind,

    3. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,

      ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,

      und gegebenenfalls

    4. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Lichtstärke wie das nach Buchstabe c geführte rote Licht.

      Diese Lichter sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

  2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden.

  3. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien.

Stand: 01. Juli 1993