Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt

  1. Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:

    1. ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;

    2. ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach Buchstabe a.

  2. Frei fahrende Fähren müssen führen:

    1. ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;

    2. ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b;

    3. die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.

  3. Frei fahrende Fähren mit Vorfahrtsrecht müssen führen:

    1. ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;

    2. ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b;

    3. ein zweites grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem grünen Licht nach Buchstabe b;

    4. die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.

Stand: 01. Juli 1993