§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
- Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:
- ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;
- ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach Buchstabe a.
- ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;
- Frei fahrende Fähren müssen führen:
- ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;
- ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b;
- die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.
- ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;
- Frei fahrende Fähren mit Vorfahrtsrecht müssen führen:
- ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;
- ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b;
- ein zweites grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem grünen Licht nach Buchstabe b;
- die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.
- ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;
Stand: 01. Juli 1993